3. Unter Vorbehalt der Anpassung des Begehrens an das Ergebnis des Beweisverfahrens sei der Beklagte zu verpflichten, an den Unterhalt von A., geb. tt.mm.2016, mit Wirkung ab 1. Juni 2020 monatlich vorauszahlbar folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich der ihm ausgerichteten Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen: - Juni 2020 - Juli 2021 CHF 1'275.00 - ab August 2021 bis Dezember 2026 CHF 1'955.00 - ab Januar 2027 bis Dezember 2032 CHF 2'085.00 - ab Januar 2033 bis Volljährigkeit bzw. Ausbildungsabschluss CHF 1'475.00