Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2023.3 / TR (VF.2021.13) Art. 29 Entscheid vom 23. August 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Tognella Klägerin 1 A._____, [...] gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B._____, [...] Klägerin 2 B._____, [...] beide vertreten durch lic. iur. Daniel von Arx, Rechtsanwalt, [...] Beklagter C._____, [...] vertreten durch lic. iur. Marie-Christine Müller Leu, Rechtsanwältin, [...] Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend persönlichen Verkehr und Unterhalt -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Klage vom 26. Oktober 2021 stellten die Klägerinnen beim Bezirksge- richt Zofingen folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Obhut über A. der Mutter B. zuzuteilen. 2. Es sei dem Vater C. bezüglich A. ein praxisübliches Recht auf persönlichen Kontakt einzuräumen. 3. Unter Vorbehalt der Anpassung des Begehrens an das Ergebnis des Be- weisverfahrens sei der Beklagte zu verpflichten, an den Unterhalt von A., geb. tt.mm.2016, mit Wirkung ab 1. Juni 2020 monatlich vorauszahlbar fol- gende Unterhaltsbeiträge zuzüglich der ihm ausgerichteten Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen: - Juni 2020 - Juli 2021 CHF 1'275.00 - ab August 2021 bis Dezember 2026 CHF 1'955.00 - ab Januar 2027 bis Dezember 2032 CHF 2'085.00 - ab Januar 2033 bis Volljährigkeit bzw. Ausbildungsabschluss CHF 1'475.00 Die bisher bezahlten Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 900.00 unter Einschluss der Kinderzulagen seien anrechenbar zu erklären. 4. Der Unterhaltsbeitrag sei praxisgemäss zu indexieren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten unter Einschluss der Kosten des Schlichtungsverfahrens." 1.2. Am 17. November 2021 erstattete der Beklagte die Klageantwort, wobei er sinngemäss die alternierende Obhut über die Tochter A. mit einem "Feri- enrecht" von drei bis vier Wochen (im Sommer) beantragte. Ferner wies er darauf hin, dass zwischen ihm und der Kindsmutter ein Kinderunterhalts- beitrag von Fr. 900.00 vereinbart worden sei; die Zahlung der geforderten Unterhaltsbeiträge sei ihm nicht möglich. 1.3. Anlässlich der Verhandlung vom 5. April 2022 vor dem Gerichtspräsidium Zofingen wurden nach Erstattung der Replik und Duplik durch die Partei- vertreter die Klägerin 2 und der Beklagte befragt. Die Klägerinnen hielten in ihrer Replik an ihren in der Klage vom 26. Oktober 2021 gestellten -3- Rechtsbegehren fest, unter Präzisierung des Rechtsbegehrens betreffend den persönlichen Kontakt der Klägerin 1 zum Beklagten wie folgt: " Es sei dem Beklagten das Recht einzuräumen, seine Tochter A. an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich auf Be- such zu nehmen. Es sei dem Beklagten das Recht einzuräumen, seine Tochter A. unter Vor- ankündigung von drei Monaten für drei Wochen während der Schulferien zu sich auf Besuch zu nehmen. Bis zum vollendeten 10. Altersjahr sind die Ferien durch den Beklagten wochenweise auszuüben." Der Beklagte stellte in der Duplik folgende Begehren: " 1. Die Obhut über die Klägerin [1] sei den Kindseltern alternierend zuzuteilen. 2. Die Betreuung der Klägerin [1] sei wie folgt zu regeln: a) Der Beklagte betreut A. an jedem Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, evtl. bis Montagmorgen Kindergarten- oder Schul- beginn, sowie zusätzlich an einem Abend unter der Woche ab 18.00 Uhr bis 23.30 Uhr am Domizil der Kindsmutter. b) Eventualiter betreut der Beklagte A. an drei Wochenenden pro Monat von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, evtl. bis Montagmorgen Kindergarten- oder Schulbeginn, sowie zusätzlich an einem Abend unter der Woche ab 18.00 Uhr bis 23.30 Uhr am Domizil der Kindsmutter. c) Im Übrigen wird A. von der Kindsmutter persönlich oder durch Dritte betreut. d) Während den Kindergarten- bzw. den Schulferien sei die Betreuung hälftig zu teilen, wobei bei Uneinigkeit die Kindsmutter in geraden und der Kindsvater in ungeraden Jahren das Wahlrecht hat. e) Die Feiertage seien wie folgt aufzuteilen: In den geraden Jahren ver- bringt A. die Ostern (Donnerstag ab 18.00 Uhr bis Montag, 19.00 Uhr) und die Weihnachtstage vom 24.12., 12.00 Uhr, bis 26.12., 18.00 Uhr, beim Vater und in den ungeraden Jahren bei der Mutter. In den ungeraden Jahren verbringt A. die Pfingsttage ab Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr, sowie die Neujahrstage vom 31.12., 12.00 Uhr, bis 2.1., 8.00 Uhr, beim Vater und in den geraden Jahren bei der Mutter. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, ab dem 8.6.2020 folgende Unterhaltsbei- träge für A. zuzüglich Kinderzulage/AZ von Fr. 300.00 zu bezahlen: a) Ab 8.6.2020 bis 31.7.2021 Fr. 400.- b) Ab 1.8.2021 bis 31.12.2021 Fr. 431.- c) Ab 1.1.2022 bis 31.12.2026 Fr. 190.- d) Ab 1.1.2027 bis 31.7.2029 Fr. 280.- e) Ab 1.8.2029 bis 31.12.2032 Fr. 82.- f) Ab 1.1.2033 bis Volljährigkeit Fr. 12.- -4- g) Eventualiter nach richterlichem Ermessen 4. Die Unterhaltsbeiträge seien praxisgemäss zu indexieren. 5. Der Beklagte sei zu berechtigen, an die rückwirkend geschuldeten Unter- haltsbeiträge die von ihm ab Juni 2020 bis April 2022 bezahlten Unterhalts- beiträge von Fr. 900.00 pro Monat inkl. KZ, total 20'700.-, anzurechnen. 6. U.K.u.E.F." 1.4. 1.4.1. Mit Schlussvortrag vom 1. Juni 2022 hielt der Beklagte an seinen in der Duplik gestellten Anträgen mit Ausnahme von Eventualbegehren 2b (das ersatzlos fallen gelassen wurde) sowie den Begehren 3 und 5, die wie folgt geändert bzw. angepasst wurden, fest: " 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, ab dem 8.6.2020 folgende Unterhaltsbei- träge für A. zu bezahlen: a) Ab 8.6.2020 bis 31.12.2021 (inkl. KZ) Fr. 614.- b) Ab 1.1.2022 bis zur Anordnung einer alternierenden Obhut (exkl. KZ) Fr. 737.- c) ab alternierender Obhut bis 31.12.2026 (inkl. KZ) Fr. 530.- d) Ab 1.1.2027 bis 31.7.2029 (inkl. KZ) Fr. 589.- e) Ab 1.8.2029 bis 31.12.2032 (inkl. KZ) Fr. 470.- f) Ab 1.1.2033 bis Volljährigkeit (inkl. KZ) Fr. 365.- g) Eventualiter nach richterlichem Ermessen 5. Der Beklagte sei zu berechtigen, an die rückwirkend geschuldeten Unter- haltsbeiträge die von ihm ab Juni 2020 bis Juni 2022 bezahlten Unterhalts- beiträge von Fr. 900.00 pro Monat inkl. KZ, total Fr. 22'500.00, anzurech- nen." 1.4.2. Mit Schlussvortrag vom 29. Juni 2022 stellten die Klägerinnen folgende Be- gehren: " 1. Es sei die Obhut über A., geb. tt.mm.2016, der Mutter B. zuzuteilen. 2. -5- Mangels einer anderslautenden Absprache unter den Eltern sei dem Vater C. das Recht einzuräumen, die Tochter A. an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr zu sich auf Be- such zu nehmen. Es sei dem Vater das Recht einzuräumen, seine Tochter A. unter einer Vorankündigungsfrist von vier Monaten für vier Wochen während der Schulferien zu sich auf Besuch zu nehmen bzw. mit ihr in die Ferien zu fahren. Bis zum vollendeten 10. Altersjahr von A. seien die Ferien wochen- weise auszuüben. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt von A. mit Wirkung ab 1. Juni 2020 monatlich vorauszahlbar folgende Unterhaltsbeiträge zuzüg- lich der ihm ausgerichteten Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. - Ab Juni 2020 bis Juli 2021 CHF 1'051.00 - ab August 2021 bis Dezember 2021 CHF 1'163.00 - ab Januar 2022 bis Dezember 2026 CHF 2'158.00 - ab Januar 2027 bis Dezember 2028 CHF 2'318.00 - ab Januar 2029 bis Dezember 2030 CHF 2'141.00 - ab Januar 2031 bis Volljährigkeit bzw. Ausbildungsabschluss CHF 1'406.00 Die bisher bezahlten Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 900.00 unter Einschluss der Kinderzulagen seien anrechenbar zu erklären. 4. Der Unterhaltsbeitrag sei praxisgemäss zu indexieren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten unter Einschluss der Kosten des Schlichtungsverfahrens." 1.5. Mit Eingaben vom 8. Juli 2022 (Beklagter) und 13. Juli 2022 (Klägerinnen) nahmen die Parteien zum Schlussvortrag der jeweiligen Gegenpartei Stel- lung. 1.6. Am 11. Oktober 2022 erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen: " 1. A., geb. tt.mm. 2016, wird unter die Obhut der Mutter (Klägerin 2) gestellt. 2. 2.1. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, A. an drei Wochenenden pro Monat von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Er verbringt vier Wochen Ferien pro Jahr mit ihr, wovon einmal im Jahr mindestens zwei aufeinanderfolgende Wochen. Die Ferien sind drei Monate im Voraus anzukündigen. Abweichende Vereinbarungen nach Absprache der Parteien bleiben vorbehalten. -6- 2.2. Sofern sich die Parteien nicht einigen, gilt betreffend Feiertage was folgt: - Ostern (ab Donnerstag,18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr): in Jahren mit ungerader Jahreszahl bei der Mutter und in Jahren mit gerader Jahreszahl beim Vater; - Pfingsten (ab Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr): in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Mutter und in Jahren mit ungerader Jah- reszahl beim Vater; - Weihnachten (ab 24.12., 12.00 Uhr, bis 26.12, 18:00 Uhr): in Jahren mit ungerader Jahreszahlt bei der Mutter und in Jahren mit gerader Jahreszahl beim Vater; - Neujahrstage (ab 31.12, 12.00 Uhr, bis 2.1., 8.00 Uhr): in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Mutter und in Jahren mit ungerader Jah- reszahl beim Vater. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 an den Unterhalt der gemein- samen Tochter A., geb. tt.mm. 2016, mit Wirkung ab 8. Juni 2020 monat- lich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge, jeweils zuzüglich allfällig be- zogener Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: Phase 1: 8. Juni 2020 bis 31. Juli 2021 Barunterhalt (inkl. Überschussanteil) Fr. 778.00 Phase 2: 1. August 2021 bis 31. Dezember 2021 Barunterhalt (inkl. Überschussanteil) Fr. 976.00 Phase 3: 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2026 Barunterhalt (inkl. Überschussanteil) Fr. 1'625.00 Phase 4: 2. Dezember 2026 bis 1. Dezember 2028 Barunterhalt (inkl. Überschussanteil) Fr. 1'845.00 Phase 5: 2. Dezember 2028 bis 1. Dezember 2030 Barunterhalt (inkl. Überschussanteil) Fr. 1'420.00 Phase 6: 2. Dezember 2030 bis 1. Dezember 2032 Barunterhalt (inkl. Überschussanteil) Fr. 983.00 Phase 7: 2. Dezember 2032 bis Abschluss Erstausbildung/Volljährigkeit Barunterhalt (inkl. Überschussanteil) Fr. 1'008.00 4. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf 104.8 Punkten des Lan- desindexes des BIGA für Konsumentenpreise (Stand August 2022, Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erst- mals auf den 1. Januar 2024, gemäss dem Indexstand per November des Vorjahres nach folgender Formel der Teuerung angepasst: ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Indexstand vom November des Vorjahres 104.8 Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge findet nur statt, soweit der Verpflich- tete nicht mit Urkunden nachweist, dass das Einkommen nicht entspre- chend der Teuerung gestiegen ist. -7- 5. Der Beklagte ist berechtigt, die seit dem 8. Juni 2020 geleisteten Unter- haltszahlungen von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. 6. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren der Parteien abgewiesen. 7. 7.1. Die Entscheidgebühr von Fr. 900.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 450.00 auferlegt. Sie wird mit dem Kostenvorschuss der Klägerinnen in Höhe von Fr. 750.00 verrechnet, so dass der Beklagte den Klägerinnen Fr. 375.00 direkt zu ersetzen hat. Die Parteien haben dem Gericht je Fr. 75.00 nachzuzahlen. 7.2. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen die Kosten des Schlich- tungsverfahrens vor Friedensrichteramt Kreis XVI von Fr. 300.00 zur Hälfte, mithin Fr. 150.00, direkt zu ersetzen. 8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. 2.1. Gegen diesen ihm mit am 15. Dezember 2022 in motivierter Fassung zu- gestellten Entscheid erhob der Beklagte am 26. Januar 2023 – unter Be- rücksichtigung des Friststillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO – recht- zeitig Berufung mit folgenden Anträgen: " 1. Die Ziffern 2.1. (2. Satz) und 3. des Entscheides des Bezirksgerichts Zo- fingen, Präsidium Familiengericht, vom 11.10.2022 (VF.2021.13) seien aufzuheben. 2. In Abänderung von Ziffer 2.1., 2. Satz, des angefochtenen Entscheides sei der Berufungskläger zu berechtigen und zu verpflichten, mit A. die Hälfte der Kindergarten- bzw. Schulferien pro Jahr (6 ½ Wochen) zu verbringen, wovon mindestens zweimal pro Jahr an zwei aufeinanderfolgenden Wo- chen. Die Ferien sind drei Monate im Voraus anzukündigen. 3. a) In Abänderung von Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids sei der Beru- fungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten 2 an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter A., geb. tt.mm.2016, mit Wirkung ab dem 8.6.2020 monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge, jeweils zu- züglich allfällig bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen: Phase 1: 8.6.2020 bis 31. 7.2021 (BarU) Fr. 568.- Phase 2: 1.8.2021 bis 31.12.2021 (BarU) Fr. 630.- Phase 3: 1.1.2022 bis 1.12.2026 (BarU) Fr. 566.- -8- Phase 4: 2.12.2026 bis 1.12.2030 (BarU) Fr. 750.- Phase 5: 2.12.2030 bis 1.12.2032 (BarU) Fr. 600.- Phase 6: 2.12.2032 bis Volljährigkeit bzw. Abschluss Erstausbildung Fr. 531.- b) Eventualiter nach richterlichem Ermessen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklag- ten." 2.2. Mit ebenfalls fristgerechter Berufungsantwort- und Anschlussberufung vom 15. März 2023 (Zustellung der Berufung: 17. Februar 2023) stellten die Klä- gerinnen folgende Anträge: " 1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit damit mehr oder anderes verlangt wird als in den nachstehenden Anträgen. 2. In Gutheissung der Anschlussberufung seien die Ziffern 2.1 und 3 des Ur- teils des Präsidiums des Familiengerichts Zofingen vom 11.10.2022 auf- zuheben und wie folgt zu ersetzen: a) Ziffer 2.1: Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, A. jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Er verbringt zwei Wochen Ferien pro Jahr während der Schulfe- rien mit ihr, wovon bis zum vollendeten 10. Altersjahr von A. während ma- ximal an sieben zusammenhängenden Tagen. Die Ferien sind bis Ende Oktober eines Jahres für das Folgejahr im Voraus anzukündigen. b) Ziffer 3: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 (Berufungsbeklagte 2) an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter A., geb. tt.mm. 2016, mit Wirkung ab 8. Juni 2020 monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge, jeweils zuzüglich allfällig bezogener Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu bezah- len: Phase 1: 8. Juni 2020 bis 31. Juli 2021 Barunterhalt (inkl. Überschussanteil) CHF 778.00 Phase 2: 1. August 2021 bis 31. Dezember 2021 Barunterhalt (inkl. Überschussanteil) CHF 976.00 Phase 3: 1. Januar 2022 bis 31. Januar 2023 Barunterhalt (inkl. Überschussanteil) CHF 1'625.00 Phase 4: 1. Februar 2023 bis 1. Dezember 2026 Barunterhalt (inkl. Überschussanteil) CHF 1'610.00 -9- Phase 5: 2. Dezember 2026 bis 1. Dezember 2030 Barunterhalt (inkl. Überschussanteil) CHF 1'770.00 Phase 6: 2. Dezember 2030 bis Abschluss Erstausbildung/Volljährigkeit Barunterhalt (inkl. Überschussanteil) CHF 1'211.00 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.3. Mit Anschlussberufungsantwort vom 15. Mai 2023 stellte der Beklagte fol- gende Anträge (Änderungen gegenüber den Berufungsanträgen kursiv markiert): " 1. Die Anschlussberufung sei abzuweisen, soweit die Anschlussberufungs- anträge nicht mit den Anträgen der Berufung bzw. der Anschlussberu- fungsantwort übereinstimmen. 2. Die Ziffern 2.1. (2. Satz) und 3. des Entscheides des Bezirksgerichts Zo- fingen, Präsidium Familiengericht, vom 11.10.2022 (VF.2021.13) seien aufzuheben. 3. In Abänderung von Ziffer 2.1., 2. Satz des angefochtenen Entscheides sei der Berufungskläger zu berechtigen und zu verpflichten, mit A. die Hälfte der Kindergarten- bzw. Schulferien pro Jahr (6 ½ Wochen) zu verbringen, wovon mindestens zweimal pro Jahr an zwei aufeinanderfolgenden Wo- chen. Die Ferien sind drei Monate im Voraus anzukündigen, wobei der Be- rufungskläger in den geraden und die Berufungsbeklagte in den ungera- den Jahren das Wahlrecht hat. 4.a) In Abänderung von Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids sei der Beru- fungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten 2 an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter A., geb. tt.mm.2016, mit Wirkung ab dem 8.6.2020 monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge, jeweils zu- züglich allfällig bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen: Phase 1: 8.6.2020 bis 31. 7.2021 (BarU) Fr. 604.- Phase 2: 1.8.2021 bis 31.12.2021 (BarU) Fr. 665.- Phase 3: 1.1.2022 bis 30.6.2023 (BarU) Fr. 1'062.50 Phase 4: 1.7.2023 bis 1.12.2026 (BarU) Fr. 296.- Phase 5: 2.12.2026 bis 31.7.2029 (BarU) Fr. 607.- Phase 6: 1.8.2029 bis 1.12.2030 (BarU) Fr. 530.- Phase 7: 2.12.2030 bis 1.12.2032 (BarU) Fr. 482.- Phase 8: 2.12.2032 bis1.12.2034 (Volljährigkeit) (BarU) Fr. 405.- Phase 9: ab Volljährigkeit bis Abschluss Erstausbildung Fr. 146.- b) Eventualiter nach richterlichem Ermessen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklag- ten." - 10 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der vorinstanzliche Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Nachdem beide Parteien die für die Berufung (Beklagter) bzw. Anschlussberufung (Klägerinnen) statuierten Form- und Fristvorschriften (Art. 311 Abs. 1 sowie Art. 312 ZPO) eingehalten sowie die ihnen auferlegten Gerichtskostenvor- schüsse (Art. 98 ZPO) geleistet haben, ist auf die Berufung und Anschluss- berufung einzutreten. 2. Im vorliegenden Verfahren gelten die uneingeschränkte Untersuchungs- maxime (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht) sowie die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO, wonach das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist). We- gen der Untersuchungsmaxime erlangen die in Art. 317 Abs. 1 ZPO vorge- sehenen novenrechtlichen Schranken keine Bedeutung (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Wegen der Offizialmaxime sind die vom Beklagten im Rahmen der Anschlussberufungsantwort vorgenommenen Änderungen der Rechts- mittelanträge ungeachtet dessen zulässig, ob ihnen neue Tatsachen und/o- der Beweismittel zugrunde gelegt werden (was im von der Dispositionsma- xime beherrschten Verfahren eine Klageänderung erst rechtfertigt, vgl. Art. 317 Abs. 2 ZPO). 3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid (E. 2), dem in der Klage gestellten Antrag folgend, der Klägerin 2 die Alleinobhut über die Klägerin 1 eingeräumt bzw. die vom Beklagten beantragte alternierende Obhut im Sinne von Art. 298b Abs. 3ter ZGB abgelehnt. Dies mit der Begründung, dass der für die Einräumung der alternierenden Obhut erforderliche Min- destumfang an Betreuung von 30 % durch den Beklagten in Anbetracht der örtlichen Distanz der Wohnsitze der Eltern (Klägerin 2 und Beklagter) aus- scheide, zumal die dem Beklagten vorgeschlagene Betreuung der Klägerin 1 durch ihn am Wohnsitz der Klägerin 2, sei es durch Anmietung eines Stu- dios vor Ort, sei es durch Übernachtung in der Wohnung der Klägerin 2, in der ersten Variante der Klägerin 1 bzw. in der zweiten Variante der Klägerin 2 nicht zumutbar sei. Zwar beantragt der Beklagte in seiner Berufung (S. 8- 10) – durch Ausdehnung des Ferienbesuchsrechts (dazu nachfolgende E. 4.3) – eine Regelung des persönlichen Verkehrs, in deren Rahmen er die Klägerin 1 zu 29.12 % und damit beinahe 30 % betreuen werde. Den- noch erklärt er sich mit der Zuteilung der alleinigen Obhut an die Klägerin 2 einverstanden, weil seiner auf Wochenenden, Ferien und Feiertage be- schränkten Betreuung die für die Anordnung einer alternierenden Obhut erforderliche Alltagsbezogenheit fehle. Mit Bezug auf die Obhutsregelung - 11 - ist der von der Vorinstanz gefällte Entscheid somit rechtskräftig geworden (Art. 315 Abs. 1 ZPO). 4. 4.1. Hinsichtlich des bei der Alleinobhut eines Elternteils vorzunehmenden Re- gelung des persönlichen Verkehrs des Kindes mit dem anderen Elternteil (Art. 273 ZGB) hat die Vorinstanz ein Wochenendbesuchsrecht des Be- klagten von drei Wochenenden pro Monat sowie ein Ferienbesuchsrecht von vier Wochen angeordnet (angefochtener Entscheid E. 3). Während der Beklagte mit seiner Berufung (S. 5-8) eine Ausdehnung des Ferienbesuchsrechts auf die Hälfte der Schulferien (6 ½ Wochen) bean- tragt, wird von klägerischer Seite eine Reduktion des beklagtischen Wo- chenendbesuchsrechts auf jedes zweite Wochenende verlangt (Berufungs- antwort/Anschlussberufung S. 4 f.). 4.2. 4.2.1. Die (als ungewöhnlich zu bezeichnende) Regelung des Wochenendbe- suchsrechts durch die Vorinstanz dahingehend, dass der Beklagte die Klä- gerin 1 an drei Wochenenden pro Monat zu sich auf Besuch nehmen könne, begründete die Vorinstanz im Wesentlichen, und insoweit dem Be- klagten folgend, damit, dass die Klägerin 2 (Kindsmutter) die Klägerin 1 schon unter der Woche betreue; für diese sei es wichtig, die bereits beste- hende Beziehung zum Beklagten zu pflegen (angefochtener Entscheid E. 3.3.1). Dabei liess sich die Vorinstanz allem Anschein nach auch von der von der Klägerin 2 in der Parteibefragung gemachten Aussage leiten, dass sie (Klägerin 2) den Beklagten im Jahr 2020 während der Corona-Pande- mie angefragt habe, ob er bereit sei, an drei Wochenenden die Klägerin 1 zu betreuen, was er bejaht habe (Protokoll, act. 35 Rückseite). Dagegen wird von den Klägerinnen eingewendet, die Vorinstanz habe den "unhaltbaren bzw. prekären Zustand" nicht berücksichtigt, dass die Kläge- rin 1 beim (noch) mit seiner Mutter zusammenlebenden Beklagten über kein eigenes Zimmer verfüge und deshalb mit diesem im gleichen Bett übernachten müsse (so schon die abschliessende klägerische Stellung- nahme vom 13. Juli 2022, act. 133); insoweit sei von einem von der Vor- instanz unvollständig bzw. falsch erhobenen Sachverhalt auszugehen. Fer- ner habe die Klägerin 1 nach "im Sommer" (offenbar 2022) mit dem Bekla- gen zusammenhängend in Q. verbrachten 14 Ferientagen eine stark aus- geprägte Trennungsangst mit Weinen und Stresssymptomen, Ein- und Durchschlafschwierigkeiten, Panikattacken und Bauschmerzen entwickelt; dies habe die Klägerin 2 veranlasst, die Hilfe von G., pädagogische Psy- chologin und Sonderpädagogin, in Anspruch zu nehmen. Diese bestätige die Problematik und stelle klar, dass zwar ein Kontakt der Klägerin 1 zum - 12 - Beklagten zu begrüssen und zu pflegen, jedoch durch einen Zweiwochen- rhythmus beim Besuchsrecht Regelmässigkeit, Stabilität und Sicherheit für die Klägerin 1 zu schaffen sei (Berufungsantwort/Anschlussberufung S. 4 f. unter Hinweis auf den als Beilage 1 verurkundeten Bericht von G. vom 24. Februar 2023). 4.2.2. 4.2.2.1. Der Frage, ob von einem unvollständig und falsch erhobenen Sachverhalt auszugehen ist, weil dieser Umstand im angefochtenen Entscheid im Zu- sammenhang mit der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Klägerin 1 und dem Beklagten offenbar nicht berücksichtigt worden sei (so Berufungsantwort/Anschlussberufung S. 4), oder ob die Klägerin (bisher) gar nie allein schlafen wollte, wenn sie sich beim Beklagen aufhielt (so An- schlussberufungsantwort S. 5), braucht nicht (mehr) nachgegangen zu wer- den. Entscheidend ist, dass nunmehr (d.h. seit 1. Juli 2023) der Klägerin 1 beim Beklagten ein eigenes Zimmer (und Bett) zur Verfügung steht, wenn sie nicht (mehr) im (Doppel-) Bett des Beklagten schlafen will, nachdem dieser auf diesen Zeitpunkt hin eine eigene Dreieinhalbzimmerwohnung am bisherigen Wohnort (Unterägeri) bezogen hat (Anschlussberufungsantwort S. 5; Mietvertrag, Beilage 7 zur Anschlussberufungsantwort). 4.2.2.2. Dennoch vermag die entsprechend dem vom Beklagten in der Duplik ge- stellten Eventualantrag (act. 42) getroffene Regelung des Wochenendbe- suchsrechts (drei Wochenenden pro Monat) durch die Vorinstanz nicht zu überzeugen. Der Umstand, dass eine alternierende Obhut aus praktischen Gründen (geographische Distanz) ausscheidet, ist nicht dadurch (quantita- tiv) auszugleichen, dass dem Nichtobhutsinhaber mehr Wochenenden mit seinem Kind (bzw. seinen Kindern) zugehalten werden als dem obhutsbe- rechtigten Elternteil. Denn das Zusammensein unter der Woche unterschei- det sich von demjenigen an Wochenenden: Während jenes vom Alltag und der damit einhergehenden Erfüllung von (insbesondere schulischen) Pflich- ten geprägt ist, können die Wochenenden für ausgedehntere gemeinsame Freizeitaktivitäten genutzt werden (vgl. BGE 5A_888/2016 E. 4.1). Es ist nicht opportun, eine Obhutsinhaberin hinsichtlich dieser Möglichkeit derart schlechter zu stellen, dass sie nicht einmal halb so viele Wochenenden mit dem Kind verbringen kann wie der andere Elternteil (die von der Vorinstanz getroffenen Regelung führte dazu, dass der Beklagte 36 Wochenenden mit der Klägerin 1 verbringen könnte, die Klägerin 2 dagegen nur derer 16). Vielmehr drängt sich grundsätzlich eine Regelung dahingehend auf, dass der nicht obhutsberechtigte Elternteil jedes zweite Wochenende mit dem Kind verbringen kann. Mit dem von der Vorinstanz angeordneten Wochen- endbesuchsrecht würde zudem die Gefahr geschaffen, dass die Klägerin 1 die Klägerin 2 als fordernden Elternteil im Alltag und den Beklagten als den "lieben Wochenendselternteil" wahrnimmt (vgl. die vom Beklagten selber - 13 - zugestandene [Berufung S. 10] fehlende Alltagsbezogenheit der Wochen- endbetreuung). Im Übrigen kann das von der Vorinstanz genannte Ziel, "die zu ihrem Vater [Beklagten] bereits bestehende Beziehung zu pflegen" (an- gefochtener Entscheid E. 3.3.1), ohne Weiteres auch mit einem Wochen- endbesuchsrecht an jedem zweiten Wochenende erreicht werden. Am Ge- sagten vermag schliesslich auch der von der Vorinstanz erwähnte Um- stand, dass der Beklagte bis zur Reduktion des Erwerbspensums durch die Klägerin 2 per 1. Januar 2022 die Klägerin 1 tatsächlich an drei Wochen- enden pro Monat betreut hat, nichts zu ändern (vgl. Protokoll, act. 35 Rück- seite, wo die Klägerin 2 in der Parteibefragung zugestand, den Beklagten 2020 angefragt zu haben, ob er dazu bereit sei, was dieser bejaht habe). Doch hatte sie diese Anfrage aus der Not heraus, weil sie coronabedingt keine Drittbetreuung gefunden hatte, gestellt. Dies ist glaubwürdig und wurde vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. 4.3. 4.3.1. Hinsichtlich des Ferienrechts ist die Vorinstanz von den Anträgen beider Elternteile (Klägerin 2 und Beklagter) abgewichen und hat dem Beklagten ein Ferienrecht von vier Wochen eingeräumt statt der von diesem verlang- ten Hälfte der Schulferien (6 ½ Wochen) bzw. zwei Wochen, wie von der Klägerin 2 beantragt. Der Kläger hält in seiner Berufung (S. 5-8) daran fest, dass ihm ein Ferienrecht von 6 ½ Wochen (Hälfte der Ferien) zu gewähren sei. Die Schulferien der Klägerin 1 in R. betragen 13 Wochen (vgl. Ferienplan Schule R., Berufungsbeilage 2). Der Beklagte verfügt über einen Ferienan- spruch von insgesamt 23 Tagen pro Jahr (20 Ferientage gemäss Arbeits- vertrag sowie drei "zusätzliche Ferientage"; vgl. Bestätigung der Arbeitge- berin, Anschlussberufungsantwortbeilage 10), was gut viereinhalb Wochen entspricht. Demgegenüber wird von klägerischer Seite im vorliegenden Rechtsmittelverfahren belegt, dass der Klägerin 2 an ihrer neuen, am 1. Februar 2023 bei der H.) angetretenen Stelle acht Wochen Ferien zugesi- chert sind (vgl. Arbeitsvertrag; Beilage 3 zur Berufungsantwort/Anschluss- berufung). Mit diesen Ferienguthaben sind die Schulferien – bis auf zwei Tage – vollständig abgedeckt. Auch wenn jedenfalls bei schulpflichtigen Kindern die persönliche Betreuung durch einen Elternteil und Fremdbetreu- ung gleichwertig sind (BGE 144 III 481 E. 4.6.3), ergibt es keinen Sinn, dem nicht obhutsberechtigten Elternteil ein Ferienrecht einzuräumen, in dem er die Betreuung des Kindes nur durch die Inanspruchnahme Dritter sicher- stellen kann, wenn der andere Elternteil für eine persönliche Betreuung zur Verfügung steht. Denn für die Ferien gilt grundsätzlich das für die Wochen- enden Gesagte: Selbst wenn Ferien zu Hause verbracht werden, dienen sie dem Zusammensein der Familienmitglieder ausserhalb von Arbeit und Schule/Ausbildung. Immerhin ist kein Grund ersichtlich, das Ferienrecht des Beklagten nicht auf fünf Wochen zu erweitern, selbst wenn er für zwei - 14 - Tage eine Fremdbetreuung organisieren müsste (vgl. aber die vom Beklag- ten als Beilage 10 der Anschlussberufungsantwort vorgelegte Bestätigung seiner Arbeitgeberin, wonach er in den vergangenen Jahren im Ergebnis immer 25 Ferientage habe beziehen können). Keine Berücksichtigung fin- den in dieser Betrachtung allfällige (Schul-, Pfadi- ect.) Lager. Diese gehen zulasten des "Ferienkontingents" der Klägerin 2. 4.3.2. Der Beklagte will berechtigt werden, das Ferienrecht (mindestens) zweimal an zwei aufeinanderfolgenden Wochen auszuüben. Demgegenüber wird im Rechtsmittelverfahren von klägerischer Seite beantragt, dass bis zum vollendeten zehnten Altersjahr ein Ferienrecht "maximal an sieben zusam- menhängenden Tagen" einzuräumen sei. Dafür wird auf den Bericht der Psychologin G. vom 24. Februar 2023 verwiesen (Beilage 2 zur Berufungs- antwort/Anschlussberufung). Gemäss diesem war die "stark ausgeprägte Trennungsangst" der Klägerin 1 (mit Weinen, Stresssymptomen wie Ein- schlaf- und Durchschlafschwierigkeiten, Panikattacken sowie Bauch- schmerzen) nach zweiwöchigen Sommerferien (2022) beim Beklagten deutlicher ausgeprägt; wegen dieser Erfahrung sei mit längeren Ferien beim Vater zuzuwarten, damit sich die Trennungsangst nicht erneut stark entwickle; zwei- bis dreimal Ferien für eine Woche sollten – neben einem Wochenendbesuchsrecht alle zwei Wochen – jedoch machbar sein. Trotz der beschriebenen Trennungsproblematik (nicht nur nach Ferien, sondern auch an den Besuchswochenenden) erachtet die Psychologin so- mit einwöchige Ferien der Klägerin 1 beim Beklagten (solche umfassen zwei Wochenenden) "machbar", d.h. "zumutbar", zumal der Kontakt zum Beklagten als "sinnvoll" bezeichnet wird. Es mag sein, dass die mit Ferien einhergehende längere Trennung vom Obhutsinhaber als Hauptbezugs- person für ein Kind psychisch belastender ist als beim Wochenendbe- suchsrecht; dagegen ist nicht einsichtig und wird jedenfalls nicht nachvoll- ziehbar erklärt, wieso die Trennungssymptomatik bei zweiwöchigen Ferien deutlich schlimmer ausfällt als bei lediglich einwöchigen Ferien. Die Länge der Ferien dürfte, wenn überhaupt, höchstens am Rande ins Gewicht fallen. Damit ist im Urteil festzuhalten, dass der Beklagte zweiwöchige Ferien mit der Klägerin verbringen kann. 4.3.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid – ohne weitere Begrün- dung – dem Beklagten auferlegt, der Klägerin 2 die Ferientermine drei Mo- nate im Voraus anzukündigen. In der Berufungsantwort/Anschlussberufung (S. 7) wird nun ausdrücklich verlangt, dass der Beklagte zu verpflichten sei, die gewünschten Ferien der Klägerin 2 bereits jeweils bis Ende Oktober für das Folgejahr mitzuteilen, dies unter Hinweis darauf, dass sie bei ihrer Ar- beitgeberin ihre Ferien für das kommende Jahr jeweils bis Ende Oktober - 15 - des Vorjahres anmelden müsse (so schon die Klägerin 2 in der Parteibe- fragung, act. 36). Zwar wurde diese Behauptung nicht belegt, doch wurde sie vom Beklagten nur allgemein – und damit ungenügend (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO) – bestritten. Unter diesen Umständen ist der Beklagte zu ver- pflichten, der Klägerin 2 jeweils bis Ende Oktober seine Ferienwünsche für das Folgejahr bekanntzugeben. 5. 5.1. Sodann ist auf die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung einzugehen. Nach der zu Art. 276 und 285 ZGB (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4.1) ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt die Be- rechnung des Unterhaltsbeitrags in Anwendung der sogenannten zweistu- figen Methode. Dabei ist wie folgt vorzugehen: Vorab ist dem oder den Un- terhaltsverpflichteten stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzmini- mum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist – jeweils berechnet auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss daran der Betreuungsunterhalt zu de- cken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berech- tigten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf das – entsprechend dem dynamischen Begriff des gebührenden Unterhalts je nach finanziellen Verhältnissen enger oder weiter bemessene – familienrechtliche Existenz- minimum aufzustocken, wobei die verschiedenen Unterhaltskategorien in der Reihenfolge Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nach- ehelicher Unterhalt aufzufüllen sind und etappenweise vorzugehen ist, in- dem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern (insbesondere auch ein Steueranteil des Kindes) berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird etc. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenz- minimum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus verbleibenden Mitteln den Unterhalt zu bestreiten. Ein da- nach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berech- tigten zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.4, aber auch 7.2). Allerdings ist zu beachten, dass der Betreuungsunterhalt auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt ist (BGE 147 III 265 E. 7.2). Folglich kann bei unverheirateten Eltern der kin- derbetreuende Elternteil nur aufgrund eigener Einnahmen in den Genuss eines Überschusses gelangen (zur Überschussverteilung vgl. nachste- hende E. 5.7). 5.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid bei ihren Unterhaltsberech- nungen, insoweit BGE 147 III 265 folgend, die Einkommen und familien- rechtlichen Bedarfszahlen für alle Beteiligten (inkl. der Kindsmutter) ermit- telt, und zwar für folgende sieben Phasen: - 16 - - Phase 1: 8. Juni 2020 (ein Jahr vor Klageerhebung, vgl. Art. 279 ZGB) bis 31. Juli 2021; - Phase 2: 1. August 2021 (Hinzutreten von Fremdbetreuungs- kosten) bis 31. Dezember 2021; - Phase 3: 1. Januar 2022 (Reduktion des Erwerbspensums von 80 % auf 70 % durch die Klägerin 2) bis und mit 1. Dezember 2026; - Phase 4: 2. Dezember 2026 (am 1. Dezember 2026 wird die Klägerin 1 zehn Jahre alt) bis und mit 1. Dezember 2028; - Phase 5: 2. Dezember 2028 (Erhöhung des Erwerbspensums der Klägerin 2 auf 80 %) bis und mit 1. Dezember 2030; - Phase 6: 2. Dezember 2030 (Wegfall der kostenpflichtigen Fremdbetreuung) bis und mit 1. Dezember 2032; - Phase 7: 2. Dezember 2032 (Erhöhung des Erwerbspensums der Klägerin 2 auf 100 %) bis zum Abschluss der Erstausbil- dung/Volljährigkeit der Klägerin 1. Aufgrund im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vorgebrachter Noven wer- den im Folgenden weitere Phasen zu bilden sein. Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklag- ten von Fr. 6'200.00 (Phasen 1 und 2) bzw. Fr. 6'375.00 (ab Phase 3) aus. Die familienrechtlichen Existenzminima exkl. Steuern bzw. Steueranteil veranschlagte sie auf Seiten des – mit seiner Mutter zusammenlebenden – Beklagten auf - Fr. 4'118.00 (Grundbetrag Fr. 1'100.00, hälftige Wohnkosten Fr. 806.00, Prämie KVG Fr. 252.00, Arbeitsweg Fr. 431.00, Mehrkosten auswärtiger Verpflegung Fr. 220.00, Kommunikati- ons- und Versicherungspauschale Fr. 150.00, [Fahrt-] Kosten für Ausübung des Besuchsrechts Fr. 672.00; angemessene Schuldentilgung Fr. 402.00; Prämie VVG Fr. 85.00) in der Phase 1; - Fr. 3'641.00 (Reduktion der Kosten der Ausübung des Besuchs- rechts um Fr. 75.00 [von Fr. 672.00 auf Fr. 597.00] sowie Weg- fall des Betrags von Fr. 402.00 für angemessene Schuldentil- gung) in der Phase 2 sowie - Fr. 3'633.00 (Reduktion der Prämie KVG um Fr. 9.00 [von Fr. 252.00 auf Fr. 243.00 sowie Erhöhung der Prämie VVG um Fr. 1.00 [von Fr. 85.00 auf Fr. 86.00]) ab Phase 3 und auf Seiten der Klägerin 1 auf - Fr. 770.00 (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Prämie KVG Fr. 79.00; Prämie VVG Fr. 41.00) in der Phase 1; - Fr. 954.00 (neu Fremdbetreuungskosten von Fr. 184.00) in der Phase 2; - 17 - - Fr. 1'555.00 (Reduktion der Prämie KVG um Fr. 3.00 [von Fr. 79.00 auf Fr. 76.00], Erhöhung der Fremdbetreuungskosten um Fr. 604.00 [von Fr. 184.00 auf Fr. 788.00]) in der Phase 3, - Fr. 1'755.00 (Erhöhung des Grundbetrags von Fr. 400.00 auf Fr. 600.00) in der Phase 4; - Fr. 1'361.00 (Reduktion der Fremdbetreuungskosten auf die Hälfte, d.h. auf Fr. 394.00) in der Phase 5 sowie - Fr. 967.00 (Wegfall der Fremdbetreuungskosten) in den Phasen 6 und 7. Unter Berücksichtigung eines von der Vorinstanz für alle Phasen auf Fr. 250.00 begrenzten Überschussanteils der Klägerin 1 sowie der Steuern ergaben sich folgende Unterhaltsbeiträge: Phase 1 2 3 4 5 6 7 Beklagter Einkommen 6'200 6'200 6'375 6'375 6'375 6'375 6'375 ./. fEM* 4'118 3'641 3'633 3'633 3'633 3'633 3'633 ./. Steuern 299 250 203 213 222 261 261 Überschuss I** 1'783 2'309 2'539 2'529 2'520 2'481 2'481 Manko 528 726 1'375 1'595 1'170 733 758 Klägerin 1 Überschuss II** 1'255 1'583 1'164 934 1'350 1'748 1'723 Klägerin 1 fEM* 770 954 1'555 1'755 1'361 967 967 Steueranteil 58 72 120 140 109 66 91 ./. Kinder-/ 300 300 300 300 300 300 300 Ausbildungs-zu- lage Manko 528 726 1'375 1'595 1'170 733 758 (gedeckelter) 250 250 250 250 250 250 250 Überschuss- Anteil Unterhaltsbeitrag 778 976 1'625 1'845 1'420 983 1'008 *familienrechtliches Existenzminimum (exkl. Steuern bzw. Steueranteil) **Diese Überschüsse wurden im angefochtenen Entscheid nirgends als solche errechnet 5.3. Mit seiner Berufung und Anschlussberufung will der Beklagte, obwohl er im Berufungsverfahren anders als noch vor Vorinstanz ausdrücklich keine al- ternierende Obhut mehr verlangt (vgl. dazu vorstehende E. 4), den Unter- halt nach den bei besagter Obhutsform zur Anwendung gelangenden Grundsätzen (Matrix) festgesetzt wissen (so nun die vom Beklagten in der Anschlussberufungsantwort [vgl. insbesondere S. 13] angestellten Rech- nungen, nachdem in der Berufung lediglich eine zu den Betreuungsanteilen [70 % Kindsmutter zu 30 % Beklagter] umgekehrt proportionale Beteiligung am Barunterhalt verlangt worden war). Er verweist dafür auf einen neuen höchstrichterlichen Entscheid (BGE 5A_117/2021), worin das Bundesge- richt ein kantonales Urteil nicht als willkürlich taxierte, in dem trotz Allein- obhut der Mutter die für die Unterhaltsberechnung bei alternierender Obhut - 18 - entwickelte Matrix zur Anwendung gebracht worden war (Berufung S. 11). Der von ihm verlangte persönliche Verkehr komme praktisch dem vom für die Anordnung einer alternierenden Obhut notwendigen Mindestbetreu- ungsgrad von 30 % nahe (Berufung S. 9). Dem Beklagten kann insoweit nicht gefolgt werden. Weder kann – was von ihm im Berufungsverfahren auch nicht mehr verlangt wird – im vorliegenden Fall die alternierende Obhut angeordnet werden, noch ist – entsprechend den vorstehenden Ausführungen (E. 4) – der persönliche Verkehr in dem vom Beklagten geltend gemachten Umfang festzusetzen, der eine "Betreu- ung" von 28 % bzw. beinahe 30 % (als untere Grenze für die Anordnung einer alternierenden Obhut, vgl. dazu BÜCHLER/CLAUSEN, in: Fankhau- ser/Schwenzer, FamKommentar Scheidung, 4. Aufl., 2022, N. 6a zu Art. 298 ZGB) ergäbe. Vielmehr ist ein Besuchsrecht im Umfang, wie es vor Einführung der alternierenden Obhut die Regel geworden war ("ge- richtsübliches Besuchsrecht"), gegeben. Dieses Besuchsrecht ergibt unter Berücksichtigung auch des Ferienrechts von fünf Wochen eine Betreuung der Klägerin 1 durch den Beklagten im Umfang von knapp 20 % (= 74 [35 {5 x 7 Tage Ferien} + 39 {Hälfte der 39 Wochenenden ohne Ferien à zwei Tage} : 365/100). Diesem Betreuungsanteil ist nicht durch die Anwendung der Matrix Rechnung zu tragen; vielmehr kann (und muss) er angemessen im Rahmen der Überschussverteilung berücksichtigt werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.4; dazu nachfolgende E. 5.7). 5.4. 5.4.1. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann entnommen werden, dass die Klä- gerin 2 (Kindsmutter) über eigenes Einkommen in der Höhe zwischen Fr. 4'943.00 (in den Phasen 3 und 4) und Fr. 6'700.00 (in der Phase 7) verfügt, mit dem sie ihr jeweiliges familienrechtliches Existenzminimum (zwischen minimal Fr. 3'984.00 [in der Phase 3] und maximal Fr. 4'310.00 [in der Phase 7]) in allen Phasen zu decken vermag. An dieser Feststellung, dass das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin 2 für jede Phase durch eigenes Einkommen gedeckt ist, änderte sich an sich nichts für den Fall, dass sich die im vorliegenden Rechtsmittel- verfahren hinsichtlich des Einkommens der Klägerin 2 erhobenen Rügen als berechtigt erwiesen (der Beklagte macht für alle Phasen ausser der ers- ten für die Klägerin 2 höhere Einkommen [vgl. dazu nachfolgende E. 5.4.2.1] geltend, während von klägerischer Seite ab Februar 2023 eine Reduktion des Einkommens auf Fr. 4'628.80 [statt Fr. 4'943.00] zufolge Stellenwechsels behauptet ist), bewegt sich doch ihr familienrechtliches Existenzminimum eben – wie bereits erwähnt – zwischen minimal Fr. 3'984.00 und maximal Fr. 4'310.00, ohne dass im vorliegenden Rechts- mittelverfahren – abgesehen von der Prämienerhöhung 2023 – diesbezüg- lich Fehler oder Änderungen moniert werden. Damit ist von vornherein kein - 19 - Betreuungsunterhalt geschuldet, der auf das familienrechtliche Existenzmi- nimum beschränkt ist (vgl. vorstehende E. 5.1 in fine). 5.4.2. Dennoch ist auf das Einkommen der Klägerin 2 einzugehen, zum einen wegen Art. 301a lit. a ZPO und zum anderen, weil dadurch die Höhe des Steueranteils der Klägerin 1 beeinflusst wird (zum Einfluss der Leistungs- fähigkeit der Klägerin 1 auf die Überschussverteilung vgl. nachstehende E. 5.7). 5.4.2.1. Die Vorinstanz hat für die Phase 1 und 2 ein von der Klägerin 2 in einem 80%-Pensum bei der I. durchschnittlich erzieltes Einkommen von Fr. 5'360.00 eingesetzt (angefochtener Entscheid E. 4.3.1.1). Ab Phase 3 rechnete sie ihr ein Einkommen von Fr. 4'943.00 an, das diese nach einer Reduktion ihres Erwerbspensums auf 70% erziele; die Pensenreduktion wurde als unbeachtlich erachtet, weil die Klägerin 2 auch so immer noch in einem höheren als dem vom bundesgerichtlichen Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 E. 4.7.6) vorgesehenen Pensum arbeite (angefochtener Ent- scheid E. 4.5.1.1). Da die Klägerin 2 ihr Erwerbspensum nach besagtem Schulstufenmodell auf 80 % werde aufstocken müssen, wenn die Klägerin 1 12 Jahre alt werde, wurde ihr ab Phase 5 wieder wie in den Phasen 1 und 2 ein Einkommen von Fr. 5'360.00 angerechnet (angefochtener Entscheid E. 4.7.1). Für die Zeit nach Zurücklegung des 16. Altersjahrs (d.h. ab Phase 7) wurde dieses Einkommen dem Schulstufenmodell entsprechend auf 100 % hochgerechnet, was Fr. 6'700.00 (Fr. 5'360.00 : 8 x 10) ergab (angefoch- tener Entscheid E. 4.9.1). Während die klägerische Seite darauf hinweist, dass die Klägerin 2 seit Februar 2023 neu bei der H. in einem Pensum von (wiederum) 70 % (in dem aber keine Nachtschichten mehr zu leisten seien) angestellt sei und so ein Einkommen von noch Fr. 4'628.20 (inkl. Anteil 13 Monatslohn) er- ziele (Berufungsantwort/Anschlussberufung S. 12), will der Beklagte auf Seiten der Klägerin 2 ab Phase 2 höhere Einkommen von Fr. 5'446.00 (Phase 2), Fr. 5'650.00 (Phasen 3-6), und Fr. 7'062.00 (Phase 7) berück- sichtigt wissen: Für die Phase 2 (August 2021 bis und mit Dezember 2021) wird eine falsche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gel- tend gemacht, habe doch die Klägerin 2 per 2022 (recte 2021) einen Lohn von Fr. 5'446.00 erzielt (Berufung S. 13). Für die Phasen 3-6 bringt der Beklagte unter Hinweis auf BGE 5A_98/2016 (E. 3.5) vor, die Klägerin 2 sei wegen der Geltung des Kontinuitätsprinzips nicht frei gewesen, ihr bis- heriges Erwerbspensum von 80% auf 70% zu reduzieren, weshalb der Klä- gerin 2 in den Phasen 3-6 ausgehend von dem im Jahre 2022 in einem 70%-Pensum erzielten Einkommen von Fr. 4'943.00 ein solches von Fr. 5'650.00 (= Fr. 4'943.00 : 7 x 8) und in der Phase 7, in der sie gemäss Schulstufenmodell 100 % arbeiten könne und müsse, ein solches von - 20 - Fr. 7'062.00 (= Fr. 5'650.00 : 8 x 10) anzurechnen sei (Berufung S. 18 f. sowie S. 25). Nachdem die Klägerinnen mit der Berufungsantwort/Anschlussberufung als Beilage 4 für 2022 einen Lohnausweis 2022 über Fr. 63'392.00 (bei einem 70 %-Pensum) ins Recht gelegt hatten, machte der Beklagte in der Anschlussberufungsantwort ab Januar 2022 neu folgende Einkommen der Klägerin 2 geltend: Fr. 5'283.00 (= Fr. 63'392.00 : 12) ab Januar 2022, Fr. 6'037.00 (= Fr. 5'283.00 : 7 x 8) ab August 2029 und Fr. 7'546.00 (= Fr. 6'037.00 : 8 x 10) ab 2. Dezember 2032. 5.4.2.2. Es ist kein schützenswertes Interesse des Beklagten an der gerichtlichen Festsetzung höherer hypothetischer Einkommen der Klägerin 2 als denje- nigen, die nach dem Schulstufenmodell resultieren, ersichtlich. Entschei- dend ist, dass die Klägerin 2 zum einen auch bei einem 70 %-Pensum ein Betreuungsunterhalt ausschliessendes Einkommen erzielt (vgl. vorste- hende E. 5.4.1 in fine) und zum andern (gerade aus diesem Grund) das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin 1 (hinsichtlich der Fremd- betreuungskosten und des Steueranteils) zu seinen Gunsten reduziert wird (die übrigen Positionen des Barbedarfs der Klägerin 1, d.h. Grundbetrag, Wohnkostenanteil und Krankenkassenprämien werden durch die Erwerbs- tätigkeit des der Klägerin 2 als Obhutinshaberin nicht beeinflusst). Der vom Beklagten angerufene BGE 5A_98/2016 betraf demgegenüber den Fall verheirateter Eltern, bei denen ein über das familienrechtliche Existenzminimum hinausgehender Anspruch des einen Ehegatten (Eltern- teils) auf nachehelichen Unterhalt gegeben sein kann (Art. 125 ZGB). In diesem Verhältnis hat der Ansprecherehegatte seine Eigenversorgungska- pazität voll auszunützen bzw. kann – im Sinne des "Kontinuitätsprinzips" – nicht unter Berufung auf das bundesgerichtliche Schulstufenmodell von der von den Eheleuten autonom getroffenen Entscheidung zurücktreten, auf- grund derer er ein Erwerbspensum ausgeübt hat, das das im Schulstufen- modell vorgesehene Ausmass überstiegen hat. Unter dem auch für den Kinderunterhalt als Teil der Kinderbelange mass- gebenden Gesichtspunkt des Kindeswohls hat das Bundesgericht demge- genüber in einem weiteren Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass ein Elternteil im "Interesse des Kindes [Hervorhebung durch Kursivschrift hin- zugefügt], eine Beziehung zu beiden Elternteilen leben und pflegen zu dür- fen", sein Arbeitspensum in Zukunft reduzieren dürfe, um sich an der Be- treuung des Kindes zu beteiligen, weshalb "unerheblich [sei], dass der Be- schwerdegegner bislang zu hundert Prozent erwerbstätig war" (BGE 5A_888/2016 E. 3.3.2). Dieser Entscheid widerspricht dem Kontinuitäts- prinzip nur scheinbar: Bei unverheirateten Eltern ist eben nach einer Tren- nung wegen der fehlenden persönlichen Unterhaltspflicht grundsätzlich - 21 - kein schützenswertes Interesse eines unterhaltspflichtigen Elternteils an ei- ner möglichst einträglichen Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils er- sichtlich, sobald und solange dieser mit seiner eigenen Erwerbstätigkeit sein familienrechtliches Existenzminimum bestreiten kann: Die mit einer Reduktion des Erwerbspensums grundsätzlich einhergehende Möglichkeit, das Kind in höherem Masse persönlich zu betreuen, ist dem Kindeswohl jedenfalls unter normalen Umständen nicht abträglich. Und in finanzieller Hinsicht wird eben der Unterhaltsschuldner durch eine reduzierte Erwerbs- tätigkeit des anderen Elternteils, solange dieser damit sein eigenes fami- lienrechtliches Existenzminimum zu bestreiten vermag, dadurch entlastet, dass geringere Fremdbetreuungskosten anfallen und sich sie steuerliche Belastung im Haushalt der Obhutsberechtigten vermindert, sodass sich das vom Unterhaltsschuldner zu bestreitende familienrechtliche Existenzmini- mum des Kindes reduziert. In extremen Fällen kann sich allenfalls die Frage stellen, ob im Sinne des Kindeswohls den Bestrebungen eines oder beider Elternteile, ihre Erwerbstätigkeit zu reduzieren, ein Riegel zu schie- ben ist, wenn so beide Elternteile sozialhilfebedürftig würden. 5.4.3. Im Sinne von Art. 301a ZPO sind für die Klägerin 2 folgende Einkommen festzuhalten: - Fr. 5'275.00 bis Ende 2020 (Lohnausweis Mai-Dezember 2020 über Fr. 42'203.00, Klagebeilage 9), - Fr. 5'446.00 im Jahr 2021 (so richtig der Beklagte in der Beru- fung S. 13 unter Berufung auf den als Klagebeilage 22 ins Recht gelegten Lohnausweis 2021 über Fr. 65'357.00), - Fr. 5'283.00 ab Januar 2022 (gemäss Lohnausweis 2022 über Fr. 63'392.00, Beilage 4 zur Berufungsantwort/Anschlussberu- fung), - Fr. 4'651.00 ab Februar 2023 (= [13 x Fr. 4'272.20 {Nettolohn} + Fr. 277.95 {BVG-Beitrag, der beim 13. Monatslohn nicht abge- zogen wird}] : 12; vgl. Lohnabrechnung Februar 2023; Beilage 9 zur Berufungsantwort/Anschlussberufung) – und nicht bloss Fr. 4'628.20 (vgl. Berufungsantwort/Anschlussberufung S. 12), - Fr. 5'315.00 (= Fr. 4'651.00 : 7 x 8) ab August 2029 (Eintritt der Klägerin 1 in die Oberstufe [BGE 144 III 481 E. 4.7.6]) sowie - Fr. 6'644.00 (= Fr. 5'315.00 : 8 x 10) ab 2. Dezember 2032 (Phase 7). 5.5. 5.5.1. Unbestrittene Positionen des Bedarfs der Klägerin 1 sind der Grundbetrag (Fr. 400.00 bis zu ihrem 10. Geburtstag [2. Dezember 2026], Fr. 600.00 danach) und ihr Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 an Wohnkosten ihrer Mutter (in der Höhe von Fr. 1'855.00, Klagebeilage 11). Ebenso besteht im vorliegenden Rechtsmittelverfahren Einigkeit über die Höhe der Prämien - 22 - für die obligatorische Krankenversicherung bzw. die Zusatzversicherungen sowie deren Entwicklung: Fr. 79.00 bzw. Fr. 41.00 bis Ende 2021, Fr. 76.00 bzw. Fr. 41.00 im Jahre 2022 sowie Fr. 106.00 bzw. Fr. 74.80 seit Januar 2023 (vgl. nun Beilage 12 zur Berufungsantwort/Anschlussberufung). 5.5.2. Die Klägerin 1 nimmt offenbar wegen stark ausgeprägter Trennungsangst mit Weinen sowie Stresssymptomen auf physischer Ebene seit September 2022 ein JugendCoaching in Anspruch, für das ein Betrag von Fr. 64.00 (2022) und Fr. 240.00 (ab 2023 bis 1. Dezember 2030, vgl. Berufungsant- wort/Anschlussberufung S. 14) geltend gemacht wird (Berufungsant- wort/Anschlussberufung S. 11 f. mit Sammelbeilage 8 dazu). Abgesehen davon, dass mit keinem Wort begründet wird, wieso ein Coaching für sage und schreibe noch über sieben Jahre nötig sein wird, sind auch die für die Vergangenheit ausgewiesenen Kosten nicht in das betreibungsrechtliche oder familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin 1 aufzunehmen, weil anzunehmen ist, dass das Coaching medizinisch indiziert ist und deshalb von der Krankenkasse vergütet wird. In der Berufungsantwort/Anschluss- berufung (S. 11) wurde zwar vorgebracht, dass "nach heutigem Stand" keine solche Vergütung stattfinde. Allerdings wäre eine entsprechende Ab- lehnung durch die Krankenkasse nach nunmehr bald einem Jahr seit Be- ginn des Coachings belegbar. 5.5.3. Umstritten sind die Kosten der Fremdbetreuung der Klägerin 1. Die Vor- instanz hat diese auf Fr. 184.00 (in der Phase 2), Fr. 788.00 (in den Phasen 3 und 4) sowie Fr. 394.00 (in der Phase 5) veranschlagt; für die erste sowie die sechste und siebte Phase wurden keine Fremdbetreuungskosten be- rücksichtigt, in der ersten Phase mangels Nachweises ebensolcher, und in den beiden letzten Phasen, weil die Klägerin 1 nach abgeschlossenem 14. Altersjahr auf eine solche nicht mehr angewiesen sein werde (ange- fochtener Entscheid E. 4.8.1). 5.5.3.1. In seiner Berufung (S. 16 f.) beanstandet der Beklagte zunächst, dass die für die externe Betreuung der Klägerin 1 in den Monaten August, Septem- ber und November 2021 tatsächlich angefallenen Kosten von Fr. 551.50 lediglich durch drei statt durch fünf (= Monate der Phase 2) geteilt worden seien. Dies wird von den Klägerinnen zwar als "kleinlich" bezeichnet, aber "der Einfachheit halber" akzeptiert (Berufungsantwort/Anschlussberufung S. 10). Damit ist der Betrag von Fr. 110.00 für die Phase 2 (bis Ende 2021) zu übernehmen, zumal der beklagtische Einwand auch sachlich korrekt ist. - 23 - 5.5.3.2. Für die Zeit zwischen Januar 2022 bis zum Antritt der neuen Stelle durch die Klägerin 2 bei H. (Februar 2023) wird in der Berufungsantwort/An- schlussberufung (S. 11) ein Betrag von Fr. 825.00 für Fremdbetreuungs- kosten geltend gemacht. Dieser Betrag entspricht dem Durchschnitt der als Klagebeilagen 25, 27, 32 und 33 sowie Sammelbeilagen 5-7 zur Berufungs- antwort/Anschlussberufung eingereichten Rechnungen verschiedener Be- treuungspersonen über insgesamt Fr. 9'907.25 (darunter Rechnungen von J. über insgesamt Fr. 1'242.00 für die Monate Juni und August 2022 [Sam- melbeilage 5] und von K., der Mutter der Klägerin 2, über insgesamt Fr. 2'800.00 für die Monate September bis und mit Dezember 2022 [Sammel- beilage 7]). Obwohl somit im angefochtenen Urteil die Drittbetreuungskos- ten um Fr. 37.00 (Fr. 788.00 statt Fr. 825.00) zu tief angesetzt und zudem Fr. 64.00 für das JugendCoaching angefallen seien (vgl. dazu vorstehende E. 5.5.2), werde aber der im angefochtenen Urteil für das Jahr 2022 be- rechnete familienrechtliche Bedarf von Fr. 1'675.00 (inkl. Fremdbetreu- ungskosten von Fr. 788.00) akzeptiert (Berufungsantwort/Anschlussberu- fung S. 11). Der Beklagte akzeptiert in seiner Anschlussberufungsantwort (S. 17 f.) die oben erwähnten Rechnungen von J. und K. über Fr. 1'242.00 bzw. Fr. 2'800.00 nicht, sodass Fremdbetreuungskosten lediglich in der Höhe von Fr. 489.00 (= [Fr. 9'907.25 ./. Fr. 1'242.00 ./. Fr. 2'800.00] : 12) anerkannt seien. Zur Begründung weist er darauf hin, dass die beanstandeten Rech- nungen für Nachtdienste ab Juni 2022 gestellt worden seien, obwohl die Klägerin 2 in der (am 5. April 2022 durchgeführten) Parteibefragung "unter Wahrheitspflicht" angegeben habe, sie werde ab Mai nur noch Frühdienst leisten; entweder habe sie damals nicht die Wahrheit gesagt oder die Rech- nungen seien fingiert. In der Tat hatte die Klägerin 2 in der Parteibefragung in Aussicht gestellt, dass sie ab Mai 2022 nur noch Frühdienst zu leisten habe (act. 35). Aller- dings hat sie im am 29. Juni 2022 und damit fast drei Monate später erstat- teten Schlussvortrag ausgeführt, dass während fünf monatlichen Nacht- schichten die Betreuung der Klägerin 1 durch J. wahrgenommen werde, was Kosten von Fr. 900.00 (5 x 10 Std. x Fr. 18.00) verursache (act. 102). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Kindsmutter/Klä- gerin 2 wider Erwarten auch ab Mai 2022 noch Nachtarbeiten leisten und eine Nachtbetreuung der Klägerin 1 in Anspruch nehmen musste. Diese wurde zuerst durch J. und ab September 2022 – offenbar zufolge deren operationsbedingten Ausfalls (Berufungsantwort/Anschlussberufung S. 11) – durch die Mutter bzw. Grossmutter der Klägerinnen sichergestellt. Es ist nicht anzunehmen, dass die in der Berufungsantwort/Anschlussberufung verurkundeten Rechnungen (Beilagen 5 und 7) fingiert sind, d.h. Falschbe- urkundungen darstellen. Nach dem Gesagten sind für die Zeit vom 1. Ja- nuar 2022 bis und mit Januar 2023 die von der Vorinstanz errechneten und - 24 - von den Klägerinnen akzeptierten Fremdbetreuungskosten von Fr. 788.00 zu belassen. 5.5.3.3. Für die Zeit ab 1. Februar 2023 (d.h. seit Antritt der neuen Stelle bei der H. durch die Klägerin 2) wird für Fremdbetreuung der Klägerin 1 neu ein Be- trag von Fr. 460.00 geltend gemacht (Berufungsantwort/Anschlussberu- fung S. 12). Dies liegt Fr. 29.00 unter dem vom Beklagten in der Anschluss- berufungsantwort (S. 18) maximal zugestandenen Betrag von Fr. 489.00. Damit sind ab Februar 2023 Fremdbetreuungskosten von Fr. 460.00 zu be- rücksichtigen. 5.5.3.4. Für die Zeit ab Schuleintritt der Klägerin 1 (1. August 2023) bis Ende der Phase 5 akzeptiert der Beklagte noch Fremdbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 252.00. Ab ihrem Schuleintritt werde die Klägerin 1 zwei Nachmit- tage freihaben, an denen die Klägerin 2 aber nicht arbeite; allenfalls sei eine Betreuung noch über Mittag (12:00 Uhr bis 13:00 Uhr) und abends bis zur Rückkehr der Kindsmutter von der Arbeit (16:00 Uhr bis 18:00 Uhr) nö- tig, was bei 9 Stunden pro Woche und dem Stundenansatz der Tagesmut- ter von Fr. 7.00 einen Betrag von Fr. 63.00 ergebe (Anschlussberufungs- antwort S. 20). Dies ist in grundsätzlicher Hinsicht nachvollziehbar, zumal die Klägerin 2 bei der H. offenbar keine Nachtarbeit mehr verrichten muss, und wird von den Klägerinnen auch nicht (in einer jederzeit möglichen Eingabe) kritisiert. Immerhin ist zu beachten, dass in der vom Beklagten angestellten Rech- nung – zulasten der Klägerin 1 – die Kosten für Mahlzeiten nicht berück- sichtigt sind. Anderseits sind zu seinen Lasten die Ferien nicht berücksich- tigt. Damit sind ab August 2023 noch monatliche Drittbetreuungskosten von Fr. 250.00 einzusetzen, und zwar bis Ende der Phase 5 (1. Dezember 2030, so auch der Beklagte in seiner Anschlussberufungsantwort S. 24). 5.5.4. Es ergeben sich nach Abzug der Kinderzulage/Ausbildungszulage von un- bestrittenen Fr. 300.00 folgende ungedeckte familienrechtliche Existenzmi- nima (jeweils exkl. Steueranteils) der Klägerin 1 (dabei ist die Phase 3 ge- mäss Vorinstanz in sieben Phasen [3a-3f] zu unterteilen: Phase 3a [Januar bis Dezember 2022], Phase 3b [Januar 2023 zufolge Erhöhung der Kran- kenversicherungsprämien], Phase 3c [ab Februar 2023 {zufolge Reduktion der Fremdbetreuungskosten nach Stellenwechsel der Klägerin 2}], Phase 3d [Juli 2023 {vgl. dazu nachfolgende E. 5.6.2.2}], Phase 3e [ab August 2023 {weitere Reduktion der Fremdbetreuungskosten zufolge Schuleintritts der Klägerin 1}] und Phase 3f [ab Eintritt Rechtskraft des vorliegenden obergerichtlichen Entscheids {vgl. nachstehende E. 5.6.2.5.1} bis 1. De- zember 2026]): - 25 - Phase 1 2 3a 3b 3c/d 3e/f 4/5 6/7 2022 Jan. ab Feb. ab Aug. 2023 2023 2023 GB 400 400 400 400 400 400 600 600 WKA 250 250 250 250 250 250 250 250 PoKV 79 79 76 106 106 106 106 106 ZVP 41 41 41 75 75 75 75 75 FBK --- 110 788 788 460 250 250 --- total 770 880 1'555 1'619 1'291 1'081 1'281 1'031 ./. KAZ 300 300 300 300 300 300 300 300 470 580 1'255 1'319 991 781 981 731 GB = Grundbetrag; WKA = Wohnkostenanteil; PoKV = Prämie obligatorische Krankenversicherung; ZVP = Zusatzversicherungsprämie; FBK = Fremdbetreuungskosten; KAZ = Kinder- bzw. Ausbildungs- zulage Änderungen gegenüber vorinstanzlichem Urteil geänderte Bedarfspositionen sind fett und kursiv mar- kiert 5.6. 5.6.1. Im angefochtenen Entscheid (E. 4.3.1.2 sowie E. 4.5.1.2) wurde das mo- natliche Nettoeinkommen des Beklagten auf Fr. 6'200.00 (in den Phasen 1 und 2) und Fr. 6'375.00 (ab Phase 3) veranschlagt. Nachdem der vo- rinstanzliche Entscheid insoweit nicht beanstandet ist, sind die diese Be- träge zu übernehmen. 5.6.2. 5.6.2.1. Unbestrittene und deshalb ebenfalls zu übernehmende Positionen des fa- milienrechtlichen Bedarfs des Beklagten sind die Gewinnungskosten (Ar- beitsweg: Fr. 431.00 und Mehrkosten auswärtiger Verpflegung: Fr. 220.00) sowie die Kommunikations- und Versicherungspauschale von Fr. 150.00. 5.6.2.2. Die Vorinstanz hat beim Beklagten durchgehend einen Grundbetrag von Fr. 1'100.00 sowie einen hälftigen Wohnkostenanteil von Fr. 806.00 veran- schlagt, weil er seit der Trennung der Parteien (wieder) mit seiner Mutter zusammenlebt. Zwischenzeitlich hat er per 1. Juli 2023 einen Mietvertrag über eine in seiner bisherigen Wohnsitzgemeinde S. gelegene Dreieinhalb- zimmerwohnung zu einem Mietzins von Fr. 2'180.00 (inkl. Garage) abge- schlossen (Beilage 7 zur Anschlussberufungsantwort). Demgemäss ist für die Zeit ab Juli 2023 im familienrechtlichen Existenzminimum des Beklag- ten ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 einzusetzen. Demgegenüber erschei- nen die Wohnkosten übersetzt. Als angemessen erscheint, dem Beklagten wie der Klägerin Wohnkosten von Fr. 1'855.00 zuzugestehen. Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte in seiner Be- rufung die Anrechnung eines "vollen Grundbetrags" sowie eines Betrags für Schulden (dazu nachfolgende E. 5.6.2.4) und Mietzins von mindestens Fr. 2'000.00 bereits ab Beginn der Phase 3 (Januar 2022) verlangt hatte, - 26 - ansonsten er gar nicht in der Lage sei, eine angemessene Wohnung zu mieten (Berufung S. 16 und 19 f.). Indessen ist es nicht angängig, für die Vergangenheit hypothetische Bedarfspositionen geltend zu machen. Das vom Bundesgericht für die Einkommensermittlung als massgebend erklärte Effektivitätsprinzip (BGE 147 III 265 E. 7.1) ist auch (bzw. erst recht) auf unterdurchschnittlichen Bedarfspositionen in der Vergangenheit zur An- wendung zu bringen. Dies scheint nun auch der Beklagte zu erkennen (An- schlussberufungsantwort S. 20). 5.6.2.3. Mit der Beilage 11 zur Anschlussberufungsantwort belegt der Beklagte seine ab Januar 2023 gültigen Prämien für die obligatorische Krankenver- sicherung sowie die Zusatzversicherungen in der Höhe von Fr. 275.00 (statt bisher Fr. 252.00 [Phase 1] bzw. Fr. 243.00 [Phase 2]) bzw. Fr. 89.40 (statt Fr. 85.00 [Phase 1] bzw. Fr. 86.00 [Phase 2]). 5.6.2.4. Die Vorinstanz hat beim Beklagten für angemessene Schuldentilgung unter Hinweis auf einen von ihm als Beilage 6 zu seiner Eingabe vom 25. März 2022 verurkundeten, vom 10. Juni 2016 datierten Kreditvertrag über einen Betrag von Fr. 20'000.00 und eine Vertragsdauer von 60 Monaten aus- schliesslich für die Phase 1 einen Betrag von Fr. 402.00 berücksichtigt (an- gefochtener Entscheid E. 4.3.2.2 S. 19). Diesen Kredit hat der Beklagte zurückbezahlt (vgl. die Saldierungsbestätigung von L. vom 1. Juli 2021; ebenfalls Teil der erwähnten Beilage 6 zur beklagtischen Eingabe vom 25. März 2022). Im Berufungsverfahren verlangt der Kläger auch für die Phasen 2 und 3, d.h. bis Ende Dezember 2026 die Berücksichtigung eines Betrags für Schuldentilgung, und zwar in der Höhe von Fr. 485.00 (Berufung S. 14 und 19 f.). Es ist zwar urkundlich ausgewiesen, dass der Beklagte am 10. De- zember 2020 – und damit noch während der Laufzeit des oben erwähnten Kreditvertrags von Juni 2016 (vgl. nicht nummerierte Beilage zur Klageant- wort) – einen weiteren Kreditvertrag über Fr. 20'000.00 abgeschlossen hat, aufgrund dessen er für eine Vertragsdauer von 48 Monaten zur Rückzah- lung von monatlichen Raten à Fr. 484.75 verpflichtet ist. Während aber für den ersten Kredit zugestanden ist, dass er der Anschaffung von Möbeln für die gemeinsame Wohnung diente (vgl. das entsprechende Zugeständnis der Klägerin 2 in der Parteibefragung vor Vorinstanz, act. 36 Rückseite), wird eine solche, einem gemeinsamen Zweck dienende Kreditaufnahme von den Klägerinnen ausdrücklich in Abrede gestellt; den neuen Kredit habe der Beklagte für einen Hausbau in Q. sowie den von ihm nebenberuf- lich betriebenen Handel mit landwirtschaftlichen Maschinen aufgenommen (Berufungsantwort/Anschlussberufung S. 9), was vom Beklagten als tatsa- chenwidrig bezeichnet wird (Anschlussberufungsantwort S. 14). - 27 - Abgesehen davon, dass der Beklagte noch vor Vorinstanz die Berücksich- tigung einer Schuldentilgungsrate (von Fr. 402.00) nur bis Ende 2021 ver- langte hatte (vgl. die anlässlich der Verhandlung vom 22. April 2022 [und damit in einem Zeitpunkt, als der zweite Kreditvertrag bereits lief] erstattete Duplik, act. 55 einerseits und act. 58 anderseits), ist dem Beklagten Fol- gendes entgegenzuhalten: Entgegen seiner Auffassung (Anschlussberu- fungsantwort S. 14) sind nicht "selbstverständlich" alle Schulden eines Un- terhaltschuldners in der familienrechtlichen Erweiterung seines Existenzmi- nimums zu berücksichtigen. Als Schulden, deren (angemessene) Tilgung im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums Berücksichtigung finden kann, kommen vielmehr nur solche in Frage, die für den Unterhalt der Familie eingesetzt wurden (HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unter- haltsrechts, 3. Aufl., 2023, S. 82 f.). Unter diesem Gesichtspunkt kann sich der Beklagte nicht damit begnügen zu bestreiten, den Kredit für einen Hausbau in Q. oder einen nebenberuflich betriebenen Handel aufgenom- men zu haben. Vielmehr hat er aufzuzeigen, dass er den Kredit im Inte- resse der "Familie" (Kind und seine [hier unverheirateten] Eltern) aufge- nommen hat bzw. aufnehmen musste. Solches ist vorliegend nicht darge- tan. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte gezwungen war, einen Kleinkredit über Fr. 20'000.00 aufzunehmen, verfügte er doch bei ei- nem unbestrittenen Nettoeinkommen von Fr. 6'200.00 einerseits und einem familienrechtlichen Existenzminimum von Fr. 4'118.00 (inkl. Fr. 402.00 für die Tilgung des alten Kredits) bis Juli 2021 sowie Fr. 3'716.00 ab August 2021 sowie einem tatsächlich bezahlten Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.00 (zuzüglich Kinderzulage von Fr. 300.00) an seine Tochter (Klage, act. 2; Klageantwort, act. 14 und Duplik, act. 43) anderseits über einen Über- schuss von Fr. 1'500.00 bzw. Fr. 1'900.00. Zwar bringt der Beklagte in sei- ner Berufung (S. 14) vor, er müsse, weil er über "Null Franken Vermögen" verfüge, für jede grössere Anschaffung (beispielsweise ein neuer PW im Jahre 2021) ein Darlehen aufnehmen. Jedoch ist bei den dargelegten fi- nanziellen Verhältnissen nicht plausibel, wieso er die Anschaffung des PWs für Fr. 8'000.00 (vgl. das von ihm als Berufungsbeilage 4 ins Recht gelegte Blatt der Steuererklärung zum Vermögen) nicht über Rückstellungen finan- zieren konnte. 5.6.2.5. Als Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts hat die Vorinstanz einen Betrag von Fr. 672.00 (in der Phase 1) bzw. Fr. 597.00 (ab der Phase 2) (= 4 x 80 km [pro ausgeübtes Besuchsrecht] x Fr. 0.70/km x 3 [Phase 1] bzw. x 32 : 12 [ab Phase 2]) errechnet. Im vorliegenden Rechtsmittelver- fahren sind die pro ausgeübtes Besuchsrecht zurückgelegte Strecke von 4 x 80 km (die neue Wohnung des Beklagten befindet sich am bisherigen Wohnort) sowie der Kilometeransatz von Fr. 0.70 nicht streitig. - 28 - 5.6.2.5.1. Jedenfalls für die Zukunft (d.h. ab Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids, Phase 3f) sind die Kosten der Besuchsrechtsausübung ausge- hend von dem nunmehr im vorliegenden Entscheid festgelegten persönli- chen Verkehr festzusetzen: Bei fünf Wochen Ferien, davon zweimal zwei- wöchige, muss der Beklagte die Klägerin 1 dreimal abholen und zurück- bringen. Nach Abzug der Ferien (13 Wochen) verbleiben 39 Wochen des Jahres, an denen das Wochenendbesuchsrecht ausgeübt wird. Insgesamt sind so die monatlichen Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts für die Zukunft auf Fr. 420.00 (22 1/2 [3 + 19 ½] x 4 x 80 km x Fr. 0.70 : 12) zu veranschlagen. 5.6.2.5.2. Für die Vergangenheit müssen dagegen die Besuchsrechtskosten in Um- fang, wie sie tatsächlich anfielen, berücksichtigt werden. Für die Phase 1 kann aufgrund der klägerischen Zugeständnisse (Klage, act. 3, Befragung Klägerin 2, act. 35 Rückseite) als erstellt gelten, dass der Beklagte die Klä- gerin 1 dreimal pro Monat (ohne Ferien) zu sich auf Besuch nahm. Es re- sultiert der von der Vorinstanz errechnete Betrag von Fr. 672.00 (= 3 x 4 x 80 km x Fr. 0.70/km). Dies gilt – entgegen der Vorinstanz – auch für die Phase 2. Zwar wird in der Berufungsantwort/Anschlussberufung (S. 9) ausgeführt, der Beklagte habe in jener Phase die Klägerin 1 nur noch jedes zweite Wochenende betreut. Indes weist der Beklagte in der Anschlussberufungsantwort zu Recht darauf hin, dass in der am 26. Oktober 2021 und damit mitten in der Phase 2 (1. August 2021 bis 31. Dezember 2021) erstatteten Klage (S. 3) noch ausgeführt worden war, der Beklagte habe die Klägerin 1 "bis anhin" an drei Wochenenden zu sich auf Besuch genommen. Unter diesen Um- ständen ist davon auszugehe, dass der Wechsel von einem persönlichen Verkehr an drei Wochenenden pro Monat zu einem vierzehntäglichen – wie vom Beklagten geltend gemacht (Anschlussberufungsantwort S. 14 sowie Parteibefragung, act. 37) – auf den Jahreswechsel 2021/2022 stattfand. Nachdem das Besuchsrecht – wie soeben erwähnt – ab Januar 2022 (d.h. ab Phase 3) nur noch "alle zwei Wochenenden" ausgeübt wurde, ergibt sich für die Periode von Januar 2022 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Entscheids ein monatlicher Betrag von Fr. 485.00 (= 26 x 4 x 80 km x Fr. 0.70/km : 12). 5.6.3. Nach dem Gesagten präsentiert sich das familienrechtliche Existenzmini- mum des Beklagten (exkl. Steuern) für die verschiedenen Phasen wie folgt: Phase 1 2 3a 3b/c 3d/e 3f-7 Jan. – Juni ab Juli ab Rechts- 2022 2023 2023 kraft - 29 - Grundbetrag 1'100 1'100 1'100 1'100 1'200 1'200 Wohnkosten 806 806 806 806 1'855 1'855 (anteil) Prämie KVG 252 252 243 275 275 275 Arbeitsweg 431 431 431 431 431 431 Mehrkosten aus- 220 220 220 220 220 220 wärtiger Verpflegung Kosten 672 672 485 485 485 420 Besuchsrecht Kommunikations-/ 150 150 150 150 150 150 Versicherungs- pauschale Schuldentilgung 402 --- --- --- --- --- Prämie VVG 85 85 86 89 89 89 4'118 3'716 3'521 3'556 4'705 4'640 5.7. 5.7.1. Verpflichtet man den Beklagten zur Deckung des nach Abzug der Kinder- zulage verbleibenden familienrechtlichen Existenzminimums (ohne Steuer- anteil) der Klägerin 1, verbleiben ihm unter Berücksichtigung seines eige- nen familienrechtlichen Existenzminimums (ebenfalls ohne Steuern) fol- gende Überschüsse: Phase 1 2 3a 3b 3c 3d 3e 3f 4/5 6/7 Einkommen 6'200 6'200 6'375 6'375 6'375 6'375 6'375 6'375 6'375 6'375 Beklagter ./. fEM 4'118 3'716 3'521 3'556 3'556 4'705 4'705 4'640 4'640 4'640 Beklagter ./. unged. 470 580 1'255 1'319 991 991 781 781 981 731 fEM Klägerin 1 Überschuss 1'612 1'904 1'599 1'500 1'828 679 889 954 754 1'004 fEM = familienrechtliches Existenzminimum (hier exkl. Steuern/Steueranteil) Es verbleibt die Frage, ob bzw. inwieweit die Klägerin 1 an diesen Über- schüssen partizipieren soll. Die Vorinstanz hat einen Anspruch der Klägerin 1 auf einen Überschussanteil bejaht, diesen allerdings für alle Phasen auf Fr. 250.00 limitiert ("gedeckelt", angefochtener Entscheid 4.3.4). Der Be- klagte gesteht zwar im vorliegenden Rechtsmittelverfahren seiner Tochter (tiefere) Überschussanteile zu, dies allerdings ausgehend von einer ande- ren Berechnungsmethode (Matrix wie bei alternierender Obhut), die – trotz der zugestandenen Überschussanteile – (deutlich) tiefere Unterhaltsbei- träge ergibt. Unter diesen Umständen können die vom Beklagten in seinen Unterhaltsberechnungen eingesetzten Überschussanteile als solche nicht als "zugestanden" in die vorliegenden Berechnungen übernommen wer- den. 5.7.2. Trotz der erheblichen Überschüsse des Beklagten rechtfertigt sich im vor- liegenden Fall kein Überschussanteil der Klägerin 1, dies aus folgenden Gründen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2): - 30 - 5.7.2.1. Auszugehen ist vom Normalfall, dass die vom Inhaber der Alleinobhut (im Rahmen des Schulstufenmodells) in natura erbrachte Betreuung und Er- ziehung einerseits und der vom Unterhaltsschuldner gezahlte Barunterhalt in der Höhe des familienrechtlichen Existenzminimums (inkl. Fremdbetreu- ungskosten) anderseits einander gleichwertig sind. Eine Gleichwertigkeit wird zumindest nicht zulasten des Inhabers der Alleinobhut verschoben, wenn dieser – wie vorliegend – über das im Schulstufenmodell gemäss BGE 144 III 481 (E. 4.7.6) vorgesehene Ausmass hinaus "überobligato- risch" erwerbstätig ist, zumal er durch die Fremdbetreuung eine Entlastung bei der persönlichen Betreuung erfährt und der andere Elternteil (Unter- haltsschuldner) die mit der Fremdbetreuung verbundenen Kosten als Teil des familienrechtlichen Existenzminimums des Kindes übernimmt (vgl. vor- stehende E. 5.4.2.2). Sind aber solcherart gleichwertige Beiträge beider El- ternteile vorhanden, muss das Kind an den von beiden Elternteilen erzielten Überschüssen partizipieren (Art. 285 Abs. 1 ZGB: "Leistungsfähigkeit der Eltern"). 5.7.2.2. Die Klägerin 2 erzielt aktuell (seit Februar 2023) ein Nettoeinkommen von Fr. 4'651.00; zuvor hatten die Nettoeinkommen Fr. 5'275.00 (bis Ende 2020), Fr. 5'446.00 (2021) und Fr. 5'283.00 (2022 sowie Januar 2023) be- tragen (vgl. vorstehende E. 5.4.3). Das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin 2 (ohne Steuern) be- lief/beläuft sich demgegenüber auf Fr. 3'620.00 bis Ende 2021, Fr. 3'454.00 im Jahr 2022 und Fr. 3'624.00 seit Januar 2023 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten [nach Abzug des Wohnkostenanteils der Klägerin 1] Fr. 1'605.00; Prämie KVG Fr. 358.00 [bis Ende 2021], Fr. 218.00 [2022] und Fr. 386.00 [seit 2023]; Prämie VVG Fr. 53.00 [bis Ende 2021], Fr. 59.00 [2022] und Fr. 61.00 [2023]; Arbeitswegkosten Fr. 254.00 [bis Ende 2021] und Fr. 222.00 [ab Januar 2022], Kommunikations- und Versicherungspau- schale Fr. 150.00). Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Klägerin 2 als Obhutsinhaberin entsprechend den aargauischen SchKG- Richtlinien ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 (und nicht Fr. 1'350.00) einzu- setzen ist: Es ist nicht ersichtlich und wird auch nirgends begründet, worin die "Mehrkosten einer Alleinbetreuung" (so aber etwa SCHWIZER/OEHRI, "Neues" Unterhaltsrecht?, AJP 2022, S. 14) zu erblicken sind, zumal der Inhaber der Alleinobhut sich nicht an den Kosten für die Ausübung des Be- suchsrechts beteiligen muss, sondern gegenteils dadurch eine finanzielle Entlastung erfährt, dass bei ihm der ganze Kindergrundbetrag eingesetzt wird, obwohl ein Teil der durch den Grundbetrag abgedeckten Kosten beim anderen Elternteil im Rahmen des persönlichen Verkehrs anfallen. Es ist sodann in keiner Weise einsichtig, wieso dem Inhaber der Alleinobhut mit einem Kind Grundbeträge von insgesamt Fr. 1'750.00/1'950.00 - 31 - (Fr. 1'350.00 + Fr. 400.00/600.00) zustehen sollen, in Hausgemeinschaft mit einem Kind zusammenlebenden Eltern dagegen lediglich Fr. 2'100.00/2'300.00 (Fr. 1'700.00 + Fr. 400.00/600.00). Aus der Gegenüberstellung dieser Einkommen und familienrechtlichen Existenzminima resultieren folgende Überschüsse (vor Steuern) der Kläge- rin 2: - Fr. 1'655.00 (= Fr. 5'275.00 ./. Fr. 3'620.00) bis Ende 2020, - Fr. 1'826.00 (= Fr. 5'446.00 ./. Fr. 3'620.00) im Jahr 2021, - Fr. 1'829.00 (= Fr. 5'283.00 ./. Fr. 3'454.00) im Jahr 2022, - Fr. 1'659.00 (= Fr. 5'283.00 ./. Fr. 3'624.00) im Januar 2023 und - Fr. 1'027.00 (= Fr. 4'651.00 ./. Fr. 3'624.00) ab Februar 2023. Der Überschuss (vor Steuern) der Klägerin 2 wird sich ab August 2029 bzw. 2. Dezember 2032 jeweils massgeblich erhöhen, wenn sie entsprechend dem Schulstufenmodell ihr Erwerbspensum erhöhen kann/muss und ihr deshalb Einkommen von Fr. 5'315.00 (ab August 2029) und Fr. 6'644.00 (ab 2. Dezember 2032) anzurechnen sind (vgl. vorstehende E. 5.4.3). Unter Berücksichtigung, dass mit den Pensenerhöhungen die Kosten für den Ar- beitsweg (von Fr. 222.00 auf – wieder – Fr. 254.00 [= Fr. 222.00 : 7 x 8] steigen werden, ergeben sich Überschüsse von Fr. 1'659.00 (= Fr. 5'315.00 ./. Fr. 3'656.00) ab August 2029 und Fr. 2'988.00 (= Fr. 6'644.00 ./. Fr. 3'656.00) ab 2. Dezember 2032. 5.7.2.3. Die Überschüsse (je vor Steuern) der Klägerin 2 und des Beklagten prä- sentieren sich im Vergleich wie folgt (mit zusätzlichen Unterphasen 5a [1. Dezember 2028 bis 31. Juli 2029] und 5b [1. August 2029 bis 1. Dezem- ber 2030]): - 32 - Phase 1 2 3a 3b 3c 3d Überschuss 1'655 1'826 1'829 1'659 1'027 1'027 Klägerin 2 bzw. 1'826 Überschuss 1'612 1'904 1'599 1'500 1'828 679 Beklagter Unterschied 43 -78 230 159 -801 348 zugunsten bzw. Klägerin 2 214 Phase 3e 3f 4/5a 5b 6 7 Überschuss 1'027 1'027 1'027 1'659 1'659 2'988 Klägerin 2 Überschuss 889 954 754 754 1'004 1'004 Beklagter Unterschied 138 73 273 905 655 1'984 zugunsten Klägerin 2 Somit verfügt die Klägerin 2 ausser in den Phasen 2 und 3c (von je fünf Monaten Dauer, was gemessen an der ganzen Unterhaltsdauer vernach- lässigbar erscheint) über (teilweise deutlich) höhere Überschüsse als der Beklagte. An diesem Befund ändert sich auch nichts, wenn die (auf Seiten der Klägerin 2 vernachlässigbar höhere) Steuerlast berücksichtigt wird. Die Vorinstanz hat für die Klägerin 2 bis und mit Phase 4 zwischen Fr. 88.00 (Phase 1: Fr. 387.00 gegenüber Fr. 299.00) und Fr. 185.00 (Phase 4: Fr. 398.00 gegenüber Fr. 213.00) und in der Phase 5 um Fr. 212.00 (Fr. 434.00 gegenüber Fr. 222.00) höhere Steuern als für den Beklagten ermittelt, wobei diese Berechnungen als solche im vorliegenden Rechtsmit- telverfahren nicht gerügt werden. Die tatsächliche Steuerlast des klägeri- schen Haushalts und der Steueranteil der Klägerin 2 werden nun aber we- gen der tieferen Unterhaltsbeiträge tiefer ausfallen. Ab Phase 6 sind die Überschüsse der Klägerin 2 zufolge der ihr nach dem Schulstufenmodell angerechneten Einkommen derart höher als auf Seiten des Beklagten, dass die mit dem Mehreinkommen verbundenen höheren Steuern erst recht nicht ins Gewicht fallen. Unter diesen Umständen ist kein Grund ersichtlich, den vom Beklagten ge- schuldeten Unterhaltsbeitrag (im Umfang des familienrechtlichen Existenz- minimums) um einen Überschussanteil zu erweitern. Vielmehr ist ihm der jeweilige Überschuss vollständig zu belassen, zumal er aus diesen Über- schüssen nicht nur (wie die Klägerin 2) die gemeinsamen Ferien mit der Klägerin 1 finanzieren (können) muss, sondern mit diesen auch die im Rah- men der Wochenendbesuchsrechte anfallenden Ausgaben für die Klägerin 1 bestreiten muss (vgl. vorstehende E. 5.7.2.2, wonach der Kindergrund- betrag nicht aus diesem Grund reduziert wird). In Anbetracht des Umstandes, dass ab Phase 6 einerseits die Klägerin 2 zum einen über relativ und absolut gesehen wesentlich höhere Über- schüsse verfügt als der Beklagte und anderseits die persönliche Betreuung - 33 - der dannzumal über 14-jährigen Klägerin 1 abnehmen wird, ist es zudem – zwecks Herbeiführung eines Gleichgewichts zwischen den elterlichen Leis- tungen – angezeigt, den Beklagten nur noch zu Unterhalt im Umfang des ungedeckten betreibungsrechtlichen Existenzminimums von Fr. 656.00 (Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkosten Fr. 250.00 und KVG-Prämie Fr. 106.00 abzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulage von Fr. 300.00) zu verpflichten. Dies heisst, dass die zur familienrechtlichen Erweiterung des Existenzminimums zählenden Positionen Zusatzversicherungsprämien und Steuern nunmehr von der Klägerin 2 zu bestreiten sind. Da ein Kind mit Eintritt der Volljährigkeit selbständig steuerpflichtig wird und damit die gemeinsame Besteuerung mit dem obhutsberechtigten Elternteil dahinfällt, wäre ab Erreichen der Volljährigkeit durch die Klägerin 1 ohnehin kein Steu- eranteil mehr zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Steueranteile ergeben sich folgende auf die nächsten Fr. 5.00 gerundeten Unterhaltsbeiträge (UHB): Phase 1 2 3a 3b 3c/d 3e/f 4/5a 5b 6/7 Ungedeck- 470 580 1'255 1'319 991 781 981 981 656 tes fEM zw. bEM Kläge- rin 1 Steueranteil 51 61 127 134 82 64 80 98 --- Klägerin 1* UHB 520 640 1'380 1'455 1'075 845 1'060 1'080 655 *Den Bestimmung der Steuerlast der Klägerinnen in Anwendung https://www.ag.ch/de/ver- waltung/dfr/steuern wurden nach der folgenden Formel berechnete steuerbare Einkommen zugrunde gelegt: + jeweiliges Einkommen der Klägerin 2 (vgl. vorstehende E. 5.7.2.2) x 12 + jeweiliger (in vorstehender Tabelle errechneter) Unterhaltsbeitrag x 12 + Fr. 300.00 Kinderzulage x 12 ./. Fr. 14'100.00 Abzüge (Fr. 2'000.00 für Berufsauslagen und Fr. 3'000.00 für Arbeitsweg, Versicherungsabzug Fr. 2'000.00, Kinderabzug Fr. 7'100.00) = Steuerbares Einkommen Anzufügen ist, dass die so für die Phasen 1 und 2 errechneten Unterhalts- beiträge von Fr. 520.00 bzw. Fr. 640.00 unter den vom Beklagten bean- tragten liegen (Berufung: Fr. 568.00 und Fr. 630.00; Anschlussberufungs- antwort: Fr. 604.00 und Fr. 665.00). Wegen der Geltung der Offizialmaxime binden diese Anträge das Gericht nicht. 6. Die Klägerinnen obsiegen hinsichtlich des Wochenendbesuchsrechts voll- ständig (mit ihrer Anschlussberufung). Bezüglich des Ferienrechts obsiegt der Beklagte nicht ganz zur Hälfte (mit seiner Berufung). Schliesslich ob- siegt der Beklage im Unterhaltspunkt gemessen an den von beiden Seiten im vorliegenden Rechtsmittelverfahren gestellten Anträgen etwas mehr als zur Hälfte. Da das vollständige Obsiegen der Klägerinnen punkto Wochen- endbesuchsrecht schwerer zu gewichten ist als das nur teilweise Obsiegen des Beklagten hinsichtlich Ferienrecht rechtfertigt es sich insgesamt, die - 34 - obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 (§ 7 VKD) zu halbieren und die Parteien ihre eigenen zweitinstanzlichen Parteikosten tragen zu lassen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung von Berufung und Anschlussberufung werden die Dispositiv-Ziffern 2.1 und 3 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Zofin- gen vom 11. Oktober 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 2. 2.1. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, A. jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen sowie fünf Wochen Ferien pro Jahr mit ihr zu verbringen, wovon einmal im Jahr mindestens zwei aufeinanderfolgende Wochen. Die Ferien sind vom Beklagten bis Ende Oktober eines Jahres für das Folgejahr im Voraus anzukündigen. Abweichende Vereinbarungen nach Absprache der Parteien bleiben vorbehalten. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 an den Unterhalt der gemein- samen Tochter A., geb. tt.mm. 2016, mit Wirkung ab 8. Juni 2020 monat- lich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge, jeweils zuzüglich allfällig be- zogener Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: - 8. Juni 2020 - 31. Juli 2021 Fr. 520.00 - 1. August 2021 - 31. Dezember 2021 Fr. 640.00 - 1. Januar 2022 - 31. Dezember 2022 Fr. 1'380.00 - Januar 2023 Fr. 1'455.00 - 1. Februar 2023 - 31. Juli 2023 Fr. 1'075.00 - 1. August 2023 - 1. Dezember 2026 Fr. 845.00 - 2. Dezember 2026 - 31. Juli 2029 Fr. 1'060.00 - 1. August 2029 - 1. Dezember 2030 Fr. 1'080.00 - 2. Dezember 2030 bis zur Volljährigkeit zum Abschluss der Erstausbil- dung Fr. 655.00 1.2. Im Übrigen werden Berufung und Anschlussberufung abgewiesen. - 35 - 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt und mit den von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Vorschüssen verrechnet. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 36 - Aarau, 23. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Tognella