8.2. Bei diesem Ergebnis ist die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Verlegung der erstinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten, die nach dem in Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO statuierten Grundsatz des Obsiegens und Unterliegens erfolgte, nicht zu beanstanden. Es kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in E. 7 des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden. Der Kläger brachte in seiner Berufung (S. 12 f.) nichts vor, was an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. Soweit der Kläger beantragt, die erstinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten seien vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen, ist die Berufung daher ebenfalls abzuweisen.