7.2.2. Der Kläger führte in der Berufung (S. 12) aus, an der Genugtuungsforderung von je Fr. 100'000.00 werde festgehalten. Für den Tod werde so viel gezahlt und sie drei, die sie dort leben müssten – auch er jetzt wieder voll und auch sonst immer einige Tage – würden vergiftet. Sie seien schon seit 2009, also 14 Jahre dort. Niemand halte es dort an der Strasse so lange aus, ohne buchstäblich "zu verrecken". Mit diesen Ausführungen setzte sich der Kläger mit der Begründung der Vorinstanz, weshalb sie auf den Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung nicht eintrat, nicht ansatzweise auseinander. Nach dem in E. 7.2.1 Gesagten ist deshalb auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten.