Die Vorinstanz trat auf dieses Klagebegehren nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, die vom Kläger verlangte Genugtuung beruhe nicht auf neuen Tatsachen, weshalb keine zulässige Klageänderung i.S.v. Art. 230 i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO vorliege. Weiter wäre eine Genugtuung in der Höhe von insgesamt Fr. 300'000.00 nicht mehr im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO, sondern im ordentlichen Verfahren nach Art. 219 ff. ZPO zu behandeln.