7. 7.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. April 2023 ersuchte der Kläger in seinem Schlussvortrag um Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 100'000.00 "für jeden" (VA act. 64). Aus den Ausführungen in der Berufung (S. 12) ist zu schliessen, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass der Kläger für sich, seine Ex-Ehefrau und seine minderjährige Tochter je eine Genugtuung von Fr. 100'000.00 verlangte.