Da dem Kläger im Mietvertrag keine immissionsfreie Wohnung zugesichert wurde, kann die Beklagte nicht verpflichtet werden, Massnahmen zur Abwendung sämtlicher Immissionen zu treffen. Soweit der Kläger auch in diesem Zusammenhang eine Herabsetzung des Mietzinses verlangt, ist darauf unter Verweisung auf E. 5.2 hievor nicht weiter einzugehen. Die Berufung ist deshalb in diesen Punkten abzuweisen.