O., N. 4 zu Art. 259a OR). 6.3. Inwiefern der von der Vorinstanz angeordnete Einbau von Schallschutzfenstern nicht genügen soll, um den Lärmimmissionen in der Wohnung des Klägers wirksam zu begegnen, sondern zur Behebung der Mangelhaftigkeit zusätzlich die Errichtung einer Lärmschutzwand an der Kantonsstrasse sowie das Pflanzen von Bäumen und Hecken erforderlich sein sollen, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan (vgl. VA act. 1 ff., 11 ff., 54 ff.). Dass die Fenster zum Lüften für kurze Zeit geöffnet werden müssen, vermag solche Massnahmen jedenfalls nicht hinreichend zu begründen.