9.1, S. 238 f.). Auch Mängel, die nicht in der Mietsache selbst begründet sind, sondern sich aus der Umwelt oder aus dem Verhalten Dritter ergeben, können einen Mangel der Mietsache darstellen (Urteil des Bundesgerichts 4C.39/2003 vom 23. April 2003 E. 4). Angesichts des relativ zwingenden Charakters von Art. 256 Abs. 1 OR zugunsten der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen (vgl. Art. 256 Abs. 2 lit. b OR) besteht ferner ein Mindeststandard der Mietsache. Den Zustand, der diesem Mindeststandard entspricht, kann der Mieter auch dann einfordern, wenn er bei Vertragsabschluss den mangelhaften Zustand der Sache gekannt hat (KUNZ, a.a.O., Ziff. 9.1.3, S. 244;