a OR insbesondere verlangen, dass der Vermieter den Mangel beseitigt. Wurden nicht konkrete Eigenschaften vertraglich zugesichert, ergibt sich die geschuldete Beschaffenheit indirekt anhand des vorausgesetzten Gebrauchs der Mietsache, d.h. die Sache muss so beschaffen sein, dass sie den vorausgesetzten Gebrauch ermöglicht. Massgeblich ist der Zustand, den der Mieter nach den Umständen bzw. nach Treu und Glauben erwarten durfte (BGE 135 III 345 E. 3.2; TOBIAS KUNZ, in: Mietrecht für die Praxis, 10. Aufl. 2022, Ziff. 9.1, S. 238 f.).