Die Fenster müssten zur Luftzirkulation auch geöffnet werden und dann habe man wieder den vollen Lärm. Nur eine Mietzinsherabsetzung um mindestens Fr. 200.00 oder mehr wäre angemessen. Wo noch Land der Eigentümerin bis zur Strasse sei, sei eine Lärmschutzwand zulässig. Die vorinstanzlichen Ausführungen seien falsch. Eine Lärmschutzwand werde nicht auf der Kantonsstrasse erstellt, sondern auf dem Grundstück der Beklagten. - 10 -