In seiner Berufung brachte der Kläger vor, der Lärm sei so massiv, dass er auch mit den neuen Fenstern noch zu hoch sei. Deshalb müsse eine neue Messung angeordnet und der Mietzins gesenkt werden. Eine Lärmschutzwand sowie Hecken und Bäume würden Luftvergiftung und Lärm weiter senken, was von der Vorinstanz jedoch ignoriert worden sei. In dieser Liegenschaft sei die Luftqualität "horribel schlecht"; auch durch Massnahmen werde der Lärm nur ein wenig gedämpft, nicht beseitigt, und gegen die Luftvergiftung habe die Vorinstanz nichts entschieden. Die Fenster müssten zur Luftzirkulation auch geöffnet werden und dann habe man wieder den vollen Lärm.