a BauG) und falle daher ausser Betracht. Inwiefern die vom Kläger beantragten Pflanzen oder Hecken dem Lärmschutz dienen sollten, sei nicht ersichtlich. Das Begehren des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, beim Kanton vorstellig zu werden, sei zu unbestimmt und trage nicht zur Behebung des Mangels bei. Mit der Sanierung der Fenster werde dem Mangel ausreichend begegnet.