6. 6.1. Der Kläger beantragte vor Vorinstanz ferner die Verpflichtung der Beklagten zur Errichtung einer Lärmschutzwand, zum Pflanzen von Bäumen oder Hecken zwecks Lärmschutz sowie zum Vorstelligwerden beim Kanton. Die Vorinstanz wies die Klage in diesen Punkten ebenfalls ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der Zuständigkeit des Kantons Aargau in diesem Bereich sei es für die Beklagte rechtlich unmöglich, in Eigenregie eine Lärmschutzwand an der Kantonsstrasse aufzustellen (unter Beachtung der anstehenden Sanierungsprojekte und Strassenabstände i.S.v. § 111 Abs. 1 lit. a BauG) und falle daher ausser Betracht.