259d OR nach dem Gesagten um ein Gestaltungsrecht handelt, das nur von allen Mietern gemeinsam ausgeübt werden kann, war der Kläger nicht berechtigt, den Herabsetzungsanspruch alleine klageweise geltend zu machen. Demzufolge hat die Vorinstanz die Klage in diesem Punkt zu Recht mangels Aktivlegitimation des Klägers abgewiesen. Insoweit ist die Berufung somit abzuweisen.