5.2.2. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass C._____ zwar aufgrund des Mietvertrags vom 8. November 2018 zusammen mit dem Kläger Mieterin der darin genannten Wohnung ist, jedoch gemäss unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. Januar 2023 (VA act. 42) im vorinstanzlichen Verfahren VZ.2022.26 nicht Partei war. Da es sich bei der Herabsetzung des Mietzinses i.S.v. Art. 259d OR nach dem Gesagten um ein Gestaltungsrecht handelt, das nur von allen Mietern gemeinsam ausgeübt werden kann, war der Kläger nicht berechtigt, den Herabsetzungsanspruch alleine klageweise geltend zu machen.