nicht zu einem Urteil führen, das nur zwischen bestimmten Beteiligten, z.B. dem Vermieter und einem der Mitmieter, rechtskräftig würde. Das bedeutet, dass die Mitmieter in solchen Fällen eine notwendige Streitgenossenschaft (Art. 70 ZPO) bilden (BGE 140 III 598 E. 3.2). Bei der Herabsetzung des Mietzinses (Art. 259d OR) geht es um ein unteilbares, den Vertrag insgesamt beschlagendes Gestaltungsrecht, das nur gemeinsam oder über einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden kann (SCHMID, a.a.O., S. 34). -9-