5.2. 5.2.1. Ein gemeinsamer Mietvertrag mit einer Mehrheit von Mietern besteht etwa dann, wenn am Mietvertrag auf Mieterseite ein Ehe- oder Konkubinatspaar, zwei eingetragene Partner oder eine andere Gemeinschaft (etwa als einfache Gesellschaft) beteiligt sind (JÖRG SCHMID, Der gemeinsame Mietvertrag, AJP 2016 S. 33). Der gemeinsame Mietvertrag ist ein einheitliches Rechtsverhältnis, das nur als Ganzes und für alle Vertragsparteien besteht. Bei mehreren Parteien kann eine Gestaltungsklage (Art. 87 ZPO) nicht zu einem Urteil führen, das nur zwischen bestimmten Beteiligten, z.B. dem Vermieter und einem der Mitmieter, rechtskräftig würde.