5. 5.1. Die Vorinstanz wies das Begehren des Klägers um Mietzinsreduktion mit der Begründung ab, eine Herabsetzung des Mietzinses könne von den Mietern nur gemeinsam oder von einem gemeinsamen Vertreter verlangt werden, da es sich hierbei um eine Gestaltungsklage handle. Die Parteien des Mietvertrages müssten dabei stets Partei im Prozess sein. Im Mietvertrag vom 8. November 2018 sei auf S. 1 ersichtlich, dass als solidarisch haftende Mieter "A._____ + C._____, […]" aufgeführt seien. Der Antrag des Klägers vom 29. Dezember 2022, C._____ auch als Klägerin zuzulassen, da er vergessen habe, sie "hinzuschreiben", sei mit Verfügung vom 19. Januar 2023 rechtskräftig abgewiesen worden.