4. Soweit der Kläger die Nichtzulassung seiner Mitmieterin C._____ als Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren beanstandet, ist auf die Berufung nicht einzutreten, da die Vorinstanz bereits mit Verfügung vom 19. Januar 2023 bestimmt hatte, dass C._____ im Verfahren VZ.2022.26 nicht als Klägerin zugelassen wird (VA act. 42), und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Darauf kann im Berufungsverfahren gegen den Endentscheid vom 10. Mai 2023 nicht zurückgekommen werden. -8-