3. Der Kläger ersuchte in seiner Berufung um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Berufung bis am 17. November 2023. Die Frist für die Berufung beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Als gesetzliche Frist kann diese nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Berufung über die 30-tägige Berufungsfrist hinaus käme einer Erstreckung dieser Frist gleich und ist deshalb unzulässig. Demzufolge war das einleitend genannte Gesuch des Klägers abzuweisen.