Mit seinen Ausführungen zeigt der Kläger einmal mehr, dass er sich um die ihm bereits in unzähligen Entscheiden kantonaler Gerichte und des Bundesgerichts dargelegte Rechtsprechung zum Ausstand foutiert, weshalb das Ausstandsgesuch auch als querulatorisch einzustufen ist. Es ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, da es keiner Ermessensausübung durch das Gericht bedarf, um die Unzulässigkeit der geltend gemachten Ausstandsgründe zu erkennen. Das Ausstandsgesuch kann daher ohne weiteres durch die in der Sache zuständige 4. Zivilkammer des Obergerichts selbst erledigt werden.