Das Ausstandsgesuch des Klägers gegen das Obergericht ist nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet und ausserdem offensichtlich missbräuchlich (trölerisch), da es einzig darauf abzielt, das Obergericht als Rechtspflegeinstanz auszuschalten und das Verfahren grundlos zu verzögern. Mit seinen Ausführungen zeigt der Kläger einmal mehr, dass er sich um die ihm bereits in unzähligen Entscheiden kantonaler Gerichte und des Bundesgerichts dargelegte Rechtsprechung zum Ausstand foutiert, weshalb das Ausstandsgesuch auch als querulatorisch einzustufen ist.