Der Umstand, dass eine Richterin oder ein Richter bzw. eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber in einem oder mehreren früheren Verfahren gegen den Kläger mitgewirkt hat, stellt für sich allein ebenfalls keinen Ausstandsgrund dar. Dieser Grundsatz, den der Gesetzgeber explizit für das Verfahren vor dem Bundesgericht aufgestellt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG), ist allgemeiner Natur. Auch der Vorwurf, dass ein Richter einen sachlich falschen Entscheid gefällt habe, bildet in aller Regel keinen Ausstandsgrund.