Zudem kann nach feststehender Praxis des Bundesgerichts eine Behörde nicht als Ganzes abgelehnt werden, wenn – wie im vorliegenden Fall – keine Ausstandsgründe gegen die einzelnen Mitglieder geltend gemacht werden (Urteile des Bundesberichts 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.7 und 5A_86/2022 vom 9. Februar 2022 E. 2). Das pauschale Vorbringen des Klägers, es könnten wegen der "kantonsinternen Verbandelung" nur "ausserordentliche Richter" ausserhalb des Kantons Aargau die vorliegende Streitsache unvoreingenommen beurteilen, geht deshalb offensichtlich fehl.