ihm eine Frist von zehn Tagen an zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.00. 3.4. Der Kläger reichte am 17. November 2023 eine weitere Eingabe ein. 3.5. Mit Eingabe vom 27. November 2023 ersuchte der Kläger um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3.6. Am 12. Februar 2024 reichte der Kläger eine weitere Eingabe ein. 3.7. Die Beklagte erstattete keine Berufungsantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegenden erstinstanzlichen Endentscheid mit einem Streitwert von mehr als Fr. 10'000.00 ist die Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO).