3. 3.1. Gegen diesen ihm am 6. September 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid vom 10.5.23, eing. 6.9.23 sei aufzuheben, wo er nicht gutheisst oder nicht eintritt. 2. Es seien unabhängige Richter einzusetzen. 3. Es sei uns 1 Ergänzungsfrist bis 17.11.23 einzuräumen. 4. Sämtliche Akten bei der Vorinstanz zu edieren. 5. Es sei uns 1 Parteientschädigung von mindestens CHF 5'000.- + 1 Genugtuung von CHF 100'000.- pro Person zuzusprechen.