2. Im Übrigen wird die Klage, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. -4- 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird dem Kläger zu ¾ mit Fr. 2'250.00 und der Beklagten zu ¼ mit Fr. 750.00 auferlegt. Sie wird mit dem Kostenvorschuss des Klägers von Fr. 3'000.00 verrechnet, so dass die Beklagte dem Kläger Fr. 750.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."