2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen forderte den Kläger mit Verfügung vom 17. Mai 2022 auf, seine Klage zu verbessern und den Streitwert seiner Klage anzugeben. -3- 2.3. Nach Eingang der entsprechenden Stellungnahmen des Klägers vom 17. Juni 2022 und der Beklagten vom 22. Juni 2022 setzte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen mit Verfügung vom 8. August 2022 den Streitwert auf Fr. 28'400.00 fest und ordnete die Weiterführung des Prozesses im vereinfachten Verfahren i.S.v. Art. 243 ff. ZPO an. 2.4. Der Kläger ersuchte mit Eingabe vom 6. September 2022 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.