1.2. Am 9. März 2022 stellte A._____ bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zofingen ein Schlichtungsgesuch gegen die neue Liegenschaftseigentümerin und Vermieterin B._____ AG, mit welchem er beantragte, die Vermieterin sei zu verpflichten, Lärmschutzmassnahmen zu ergreifen und den Mietzins um Fr. 100.00 herabzusetzen, eventuell um Fr. 200.00, wenn keine Lärmschutzmassnahmen etc. ergriffen würden. Nachdem an der Schlichtungsverhandlung vom 28. März 2022 keine Einigung erzielt werden konnte, erteilte die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zofingen A._____ gleichentags die Klagebewilligung.