Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZVE.2023.39 (VZ.2022.26) Art. 42 Entscheid vom 21. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Kläger A._____, […] Beklagte B._____ AG, […] Gegenstand Mängel an der Mietsache, Mietzinsherabsetzung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ und C._____ als solidarisch haftende Mieter schlossen am 8. No- vember 2018 mit der D._____ AG und der E._____ AG als Vermieterinnen einen Mietvertrag über eine 4-Zimmer-Wohnung im 2. Obergeschoss samt Kellerabteil an der Q-Strasse in R._____ zu einem monatlichen Mietzins von brutto Fr. 1'018.00 (inkl. Nebenkosten) ab. Mietbeginn war am 8. No- vember 2018. 1.2. Am 9. März 2022 stellte A._____ bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zofingen ein Schlichtungsgesuch gegen die neue Liegenschaftseigentümerin und Vermieterin B._____ AG, mit welchem er beantragte, die Vermieterin sei zu verpflichten, Lärmschutzmassnahmen zu ergreifen und den Mietzins um Fr. 100.00 herabzusetzen, eventuell um Fr. 200.00, wenn keine Lärmschutzmassnahmen etc. ergriffen würden. Nachdem an der Schlichtungsverhandlung vom 28. März 2022 keine Eini- gung erzielt werden konnte, erteilte die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zofingen A._____ gleichentags die Klagebewilligung. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 reichte A._____ beim Bezirksgericht Zofin- gen eine Klage gegen die B._____ AG ein, mit welcher er beantragte: " 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, Massnahmen gegen die Gesundheitsbe- einträchtigung -gefährdung von uns wie Lärmschutzwand, bessere Fens- terverglasung, Vorstelligwerden beim Kanton (Kantonsstrasse), Pflanzen von Bäumen und andere Massnahmen zu ergreifen. Gleichzeitig sei der Mietzins um CHF 200.- auf CHF 791.85 zu senken. 2. Sämtliche Akten bei der Mietschlichtstelle zu edieren, MI.2022.11. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten Beklagte." 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen forderte den Kläger mit Verfü- gung vom 17. Mai 2022 auf, seine Klage zu verbessern und den Streitwert seiner Klage anzugeben. -3- 2.3. Nach Eingang der entsprechenden Stellungnahmen des Klägers vom 17. Juni 2022 und der Beklagten vom 22. Juni 2022 setzte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen mit Verfügung vom 8. August 2022 den Streit- wert auf Fr. 28'400.00 fest und ordnete die Weiterführung des Prozesses im vereinfachten Verfahren i.S.v. Art. 243 ff. ZPO an. 2.4. Der Kläger ersuchte mit Eingabe vom 6. September 2022 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen wies dieses Gesuch mit Verfü- gung vom 28. Oktober 2022 ab. 2.5. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 stellte der Kläger den Antrag, seine "Nochehefrau" C._____ sei ebenfalls als Klägerin im Verfahren gegen die Beklagte zuzulassen. Am 19. Januar 2023 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen, dass C._____ in diesem Verfahren nicht als Klägerin zugelassen werde. 2.6. Die Beklagte erklärte mit Eingabe vom 27. Februar 2023, dass ihre Eingabe vom 22. Juni 2022 als Klageantwort gelte. 2.7. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. April 2023 vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen wurden der Kläger und F._____ für die Be- klagte befragt. 2.8. Am 9. Mai 2023 reichte der Kläger eine weitere Eingabe ein. 2.9. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen entschied am 10. Mai 2022: " 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, inner- halb von 6 Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils, in der 4-Zimmerwoh- nung im 2. Obergeschoss an der Q-Strasse, R._____, vermietetet an den Kläger und C._____, Schallschutzfenster einzubauen. 2. Im Übrigen wird die Klage, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. -4- 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird dem Kläger zu ¾ mit Fr. 2'250.00 und der Beklagten zu ¼ mit Fr. 750.00 auferlegt. Sie wird mit dem Kostenvorschuss des Klägers von Fr. 3'000.00 verrechnet, so dass die Beklagte dem Kläger Fr. 750.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 6. September 2023 in begründeter Ausfertigung zu- gestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung mit folgenden Rechtsbe- gehren: " 1. Der Entscheid vom 10.5.23, eing. 6.9.23 sei aufzuheben, wo er nicht gut- heisst oder nicht eintritt. 2. Es seien unabhängige Richter einzusetzen. 3. Es sei uns 1 Ergänzungsfrist bis 17.11.23 einzuräumen. 4. Sämtliche Akten bei der Vorinstanz zu edieren. 5. Es sei uns 1 Parteientschädigung von mindestens CHF 5'000.- + 1 Genug- tuung von CHF 100'000.- pro Person zuzusprechen. 6. Es sei Frist für die Regelung Kosten (Kv) zu setzen. 7. Es sei uns 1 amtlicher Anwalt einzusetzen." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts setzte dem Kläger mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 eine Frist von zehn Tagen an zur Einreichung eines mit seiner eigenhändigen Unterschrift versehenen Exemplars seiner Beru- fung. Am 31. Oktober 2023 reichte der Kläger eine verbesserte, mit seiner Origi- nalunterschrift versehene Berufungsschrift ein. 3.3. Mit Verfügung vom 6. November 2023 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch des Klägers um Ansetzung einer "Ergänzungsfrist" ab und setzte -5- ihm eine Frist von zehn Tagen an zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.00. 3.4. Der Kläger reichte am 17. November 2023 eine weitere Eingabe ein. 3.5. Mit Eingabe vom 27. November 2023 ersuchte der Kläger um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3.6. Am 12. Februar 2024 reichte der Kläger eine weitere Eingabe ein. 3.7. Die Beklagte erstattete keine Berufungsantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegenden erstinstanzlichen Endentscheid mit einem Streitwert von mehr als Fr. 10'000.00 ist die Beru- fung (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Der Beklagte verlangt in seiner Berufung die Einsetzung von Richtern und Gerichtsschreibern, die noch nie mit ihm und seiner Familie zu tun gehabt hätten. Nur so bestehe ein vorurteilsfreies Herangehen an die Sache. Das Obergericht habe in der Vergangenheit "immer krass falsch negativ" ent- schieden. Es seien deshalb ausserordentliche Richter ausserhalb der Kan- tone Aargau und Zug einzusetzen, da kantonsintern eine "Verbandelung" bestehe und die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zug habe. Gleiches gelte für die Kantone Zürich und Bern, weil dort sein ganzes Leben ruiniert worden sei, da er "trotz sehr langen seriösen Studien + Praktika + sehr guten Prü- fungsleistungen kriminell mörderisch abgewiesen" worden sei. Es müssten Richter und Gerichtsschreiber mit einer "sozial-human-christlichen Grund- einstellung" eingesetzt werden, da "bürgerliche, rechtsbürgerliche inkl. -6- Mitte" viel zu oft die elementaren Menschenrechte ignorierten, viel zu geld- gierig seien, für Geld alles machten, auch über Leichen gingen. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson insbesondere dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder aus anderen als den in lit. a bis e genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertre- tung, befangen sein könnte (lit. f). Als Gerichtspersonen gelten Richterinnen und Richter sowie Gerichts- schreiberinnen und Gerichtsschreiber (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 BGG) und damit alle Personen, welche an der Willensbildung des Spruchkörpers mit- wirken (BGE 124 I 255 E. 4c, 140 I 271 E. 8.4.1; STEPHAN WULLSCHLEGER, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 47 ZPO). 2.2.2. Die in Art. 47 Abs. 1 ZPO genannten Ausstandsgründe beziehen sich stets auf eine einzelne Person der jeweiligen Behörde und nicht auf die Behörde als Ganzes. Deshalb sind Ausstandsgesuche, die sich gegen die ganze Behörde richten, von vornherein unzulässig. Zudem kann nach feststehen- der Praxis des Bundesgerichts eine Behörde nicht als Ganzes abgelehnt werden, wenn – wie im vorliegenden Fall – keine Ausstandsgründe gegen die einzelnen Mitglieder geltend gemacht werden (Urteile des Bundesbe- richts 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.7 und 5A_86/2022 vom 9. Februar 2022 E. 2). Das pauschale Vorbringen des Klägers, es könnten wegen der "kantonsinternen Verbandelung" nur "ausserordentliche Rich- ter" ausserhalb des Kantons Aargau die vorliegende Streitsache unvorein- genommen beurteilen, geht deshalb offensichtlich fehl. Der Umstand, dass eine Richterin oder ein Richter bzw. eine Gerichts- schreiberin oder ein Gerichtsschreiber in einem oder mehreren früheren Verfahren gegen den Kläger mitgewirkt hat, stellt für sich allein ebenfalls keinen Ausstandsgrund dar. Dieser Grundsatz, den der Gesetzgeber expli- zit für das Verfahren vor dem Bundesgericht aufgestellt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG), ist allgemeiner Natur. Auch der Vorwurf, dass ein Richter einen sachlich falschen Entscheid gefällt habe, bildet in aller Regel keinen Aus- standsgrund. Einen solchen Entscheid zu korrigieren, ist Aufgabe des Rechtsmittel- und nicht des Ausstandsverfahrens (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2). Schliesslich begründet auch die Zugehörigkeit einer Gerichtsperson zu ei- ner bestimmten politischen Partei für sich allein nach konstanter Praxis des -7- Bundesgerichts keinen Anschein der Befangenheit (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1C_426/2014 vom 24. November 2014 E. 3.3). 2.2.3. Offensichtlich missbräuchliche (trölerische), unbegründete und querulatori- sche (Ausstands-)Gesuche und solche, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können nach ständiger Praxis des Bundesgerichts von der betroffenen Instanz selbst ab- gewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 105 Ib 301 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 5A_592/2014 vom 30. September 2014 E. 2 m.w.H.). Das Ausstandsgesuch des Klägers gegen das Obergericht ist nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet und ausserdem offensichtlich miss- bräuchlich (trölerisch), da es einzig darauf abzielt, das Obergericht als Rechtspflegeinstanz auszuschalten und das Verfahren grundlos zu verzö- gern. Mit seinen Ausführungen zeigt der Kläger einmal mehr, dass er sich um die ihm bereits in unzähligen Entscheiden kantonaler Gerichte und des Bundesgerichts dargelegte Rechtsprechung zum Ausstand foutiert, wes- halb das Ausstandsgesuch auch als querulatorisch einzustufen ist. Es ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, da es keiner Ermes- sensausübung durch das Gericht bedarf, um die Unzulässigkeit der geltend gemachten Ausstandsgründe zu erkennen. Das Ausstandsgesuch kann daher ohne weiteres durch die in der Sache zuständige 4. Zivilkammer des Obergerichts selbst erledigt werden. 3. Der Kläger ersuchte in seiner Berufung um Ansetzung einer Frist zur Er- gänzung der Berufung bis am 17. November 2023. Die Frist für die Berufung beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Als ge- setzliche Frist kann diese nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Berufung über die 30-tägige Be- rufungsfrist hinaus käme einer Erstreckung dieser Frist gleich und ist des- halb unzulässig. Demzufolge war das einleitend genannte Gesuch des Klä- gers abzuweisen. 4. Soweit der Kläger die Nichtzulassung seiner Mitmieterin C._____ als Klä- gerin im vorinstanzlichen Verfahren beanstandet, ist auf die Berufung nicht einzutreten, da die Vorinstanz bereits mit Verfügung vom 19. Januar 2023 bestimmt hatte, dass C._____ im Verfahren VZ.2022.26 nicht als Klägerin zugelassen wird (VA act. 42), und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Darauf kann im Berufungsverfahren gegen den Endentscheid vom 10. Mai 2023 nicht zurückgekommen werden. -8- 5. 5.1. Die Vorinstanz wies das Begehren des Klägers um Mietzinsreduktion mit der Begründung ab, eine Herabsetzung des Mietzinses könne von den Mie- tern nur gemeinsam oder von einem gemeinsamen Vertreter verlangt wer- den, da es sich hierbei um eine Gestaltungsklage handle. Die Parteien des Mietvertrages müssten dabei stets Partei im Prozess sein. Im Mietvertrag vom 8. November 2018 sei auf S. 1 ersichtlich, dass als solidarisch haf- tende Mieter "A._____ + C._____, […]" aufgeführt seien. Der Antrag des Klägers vom 29. Dezember 2022, C._____ auch als Klägerin zuzulassen, da er vergessen habe, sie "hinzuschreiben", sei mit Verfügung vom 19. Ja- nuar 2023 rechtskräftig abgewiesen worden. Sein erneuter Antrag anläss- lich der Hauptverhandlung sei abgewiesen worden. C._____ sei im Miet- vertrag als Partei aufgeführt, jedoch nicht Partei im vorliegenden Prozess. Es fehle dem Kläger daher an der Aktivlegitimation, die Herabsetzung des Mietzinses im konkreten Mietverhältnis alleine zu verlangen (angefochte- ner Entscheid E. 5). Der Kläger hielt dem in seiner Berufung im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz verdrehe die Tatsache, dass "Mieter, die unterschreiben, beide Partei sein müssen, was richtig ist", um ihren eigenen falschen Gedanken zu folgen. Zudem sei C._____ durch die Mängel am Mietobjekt massiv be- troffen, weshalb sie wieder als Partei eingesetzt werden müsse. Die Argu- mentation der Vorinstanz sei total falsch. 5.2. 5.2.1. Ein gemeinsamer Mietvertrag mit einer Mehrheit von Mietern besteht etwa dann, wenn am Mietvertrag auf Mieterseite ein Ehe- oder Konkubinatspaar, zwei eingetragene Partner oder eine andere Gemeinschaft (etwa als einfa- che Gesellschaft) beteiligt sind (JÖRG SCHMID, Der gemeinsame Mietver- trag, AJP 2016 S. 33). Der gemeinsame Mietvertrag ist ein einheitliches Rechtsverhältnis, das nur als Ganzes und für alle Vertragsparteien besteht. Bei mehreren Parteien kann eine Gestaltungsklage (Art. 87 ZPO) nicht zu einem Urteil führen, das nur zwischen bestimmten Beteiligten, z.B. dem Vermieter und einem der Mitmieter, rechtskräftig würde. Das bedeutet, dass die Mitmieter in solchen Fällen eine notwendige Streitgenossenschaft (Art. 70 ZPO) bilden (BGE 140 III 598 E. 3.2). Bei der Herabsetzung des Mietzinses (Art. 259d OR) geht es um ein unteil- bares, den Vertrag insgesamt beschlagendes Gestaltungsrecht, das nur gemeinsam oder über einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden kann (SCHMID, a.a.O., S. 34). -9- 5.2.2. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass C._____ zwar aufgrund des Miet- vertrags vom 8. November 2018 zusammen mit dem Kläger Mieterin der darin genannten Wohnung ist, jedoch gemäss unangefochten in Rechts- kraft erwachsener Verfügung vom 19. Januar 2023 (VA act. 42) im vor- instanzlichen Verfahren VZ.2022.26 nicht Partei war. Da es sich bei der Herabsetzung des Mietzinses i.S.v. Art. 259d OR nach dem Gesagten um ein Gestaltungsrecht handelt, das nur von allen Mietern gemeinsam aus- geübt werden kann, war der Kläger nicht berechtigt, den Herabsetzungs- anspruch alleine klageweise geltend zu machen. Demzufolge hat die Vor- instanz die Klage in diesem Punkt zu Recht mangels Aktivlegitimation des Klägers abgewiesen. Insoweit ist die Berufung somit abzuweisen. 6. 6.1. Der Kläger beantragte vor Vorinstanz ferner die Verpflichtung der Beklag- ten zur Errichtung einer Lärmschutzwand, zum Pflanzen von Bäumen oder Hecken zwecks Lärmschutz sowie zum Vorstelligwerden beim Kanton. Die Vorinstanz wies die Klage in diesen Punkten ebenfalls ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der Zuständigkeit des Kantons Aargau in diesem Bereich sei es für die Beklagte rechtlich unmög- lich, in Eigenregie eine Lärmschutzwand an der Kantonsstrasse aufzustel- len (unter Beachtung der anstehenden Sanierungsprojekte und Strassen- abstände i.S.v. § 111 Abs. 1 lit. a BauG) und falle daher ausser Betracht. Inwiefern die vom Kläger beantragten Pflanzen oder Hecken dem Lärm- schutz dienen sollten, sei nicht ersichtlich. Das Begehren des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, beim Kanton vorstellig zu werden, sei zu unbe- stimmt und trage nicht zur Behebung des Mangels bei. Mit der Sanierung der Fenster werde dem Mangel ausreichend begegnet. In seiner Berufung brachte der Kläger vor, der Lärm sei so massiv, dass er auch mit den neuen Fenstern noch zu hoch sei. Deshalb müsse eine neue Messung angeordnet und der Mietzins gesenkt werden. Eine Lärmschutz- wand sowie Hecken und Bäume würden Luftvergiftung und Lärm weiter senken, was von der Vorinstanz jedoch ignoriert worden sei. In dieser Lie- genschaft sei die Luftqualität "horribel schlecht"; auch durch Massnahmen werde der Lärm nur ein wenig gedämpft, nicht beseitigt, und gegen die Luft- vergiftung habe die Vorinstanz nichts entschieden. Die Fenster müssten zur Luftzirkulation auch geöffnet werden und dann habe man wieder den vollen Lärm. Nur eine Mietzinsherabsetzung um mindestens Fr. 200.00 oder mehr wäre angemessen. Wo noch Land der Eigentümerin bis zur Strasse sei, sei eine Lärmschutzwand zulässig. Die vorinstanzlichen Aus- führungen seien falsch. Eine Lärmschutzwand werde nicht auf der Kan- tonsstrasse erstellt, sondern auf dem Grundstück der Beklagten. - 10 - 6.2. Gemäss Art. 256 Abs. 1 OR ist der Vermieter verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten. Entstehen an der Sache Mängel, die der Mieter weder zu verantworten noch auf eigene Kos- ten zu beseitigen hat, oder wird der Mieter im vertragsgemässen Gebrauch der Sache gestört, so kann er nach Art. 259a Abs. 1 lit. a OR insbesondere verlangen, dass der Vermieter den Mangel beseitigt. Wurden nicht konkrete Eigenschaften vertraglich zugesichert, ergibt sich die geschuldete Beschaf- fenheit indirekt anhand des vorausgesetzten Gebrauchs der Mietsache, d.h. die Sache muss so beschaffen sein, dass sie den vorausgesetzten Gebrauch ermöglicht. Massgeblich ist der Zustand, den der Mieter nach den Umständen bzw. nach Treu und Glauben erwarten durfte (BGE 135 III 345 E. 3.2; TOBIAS KUNZ, in: Mietrecht für die Praxis, 10. Aufl. 2022, Ziff. 9.1, S. 238 f.). Auch Mängel, die nicht in der Mietsache selbst begrün- det sind, sondern sich aus der Umwelt oder aus dem Verhalten Dritter er- geben, können einen Mangel der Mietsache darstellen (Urteil des Bundes- gerichts 4C.39/2003 vom 23. April 2003 E. 4). Angesichts des relativ zwin- genden Charakters von Art. 256 Abs. 1 OR zugunsten der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen (vgl. Art. 256 Abs. 2 lit. b OR) besteht ferner ein Mindeststandard der Mietsache. Den Zustand, der diesem Mindeststan- dard entspricht, kann der Mieter auch dann einfordern, wenn er bei Ver- tragsabschluss den mangelhaften Zustand der Sache gekannt hat (KUNZ, a.a.O., Ziff. 9.1.3, S. 244; ROGER WEBER, in: Basler Kommentar, Obligatio- nenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 256 OR). Der Mindeststandard ergibt sich aus den die konkrete Nutzung definierenden Elementen. Eine Woh- nung muss die Bewohner namentlich vor übermässigen Immissionen (z.B. übermässigem Lärm) schützen. Eine Abweichung vom Mindeststandard kann nicht mit einer Entschädigung oder einem dauerhaften Mietzinsnach- lass kompensiert werden (KUNZ, a.a.O., Ziff. 9.1.3, S. 244). Der Mieter, der sich auf die in Art. 258 ff. OR genannten Mängelrechte beruft, muss das Vorliegen eines Mangels substantiieren und nach Art. 8 ZGB beweisen (KUNZ, a.a.O., Ziff. 11.1.3, S. 276; WEBER, a.a.O., N. 4 zu Art. 259a OR). 6.3. Inwiefern der von der Vorinstanz angeordnete Einbau von Schallschutz- fenstern nicht genügen soll, um den Lärmimmissionen in der Wohnung des Klägers wirksam zu begegnen, sondern zur Behebung der Mangelhaftigkeit zusätzlich die Errichtung einer Lärmschutzwand an der Kantonsstrasse so- wie das Pflanzen von Bäumen und Hecken erforderlich sein sollen, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan (vgl. VA act. 1 ff., 11 ff., 54 ff.). Dass die Fenster zum Lüften für kurze Zeit geöffnet werden müssen, vermag solche Massnahmen jedenfalls nicht hinreichend zu begründen. Gleiches gilt hin- sichtlich der geltend gemachten Belastung der Luft mit Feinstaub, Stick- stoffdioxid und Kleinstgummipartikeln. Auch diesbezüglich hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, inwiefern der Einbau neuer Fenster nicht - 11 - ausreichen soll, die fraglichen Immissionen wirksam auf das zulässige Mass zu reduzieren. Schliesslich ist – wie die Vorinstanz zutreffend aus- führte – die vom Kläger begehrte Verpflichtung der Beklagten, beim Kanton betreffend die Kantonsstrasse vorstellig zu werden, zu unbestimmt, als dass sie adäquat kausal zur Reduktion der Immissionen beizutragen ver- möchte. Da dem Kläger im Mietvertrag keine immissionsfreie Wohnung zu- gesichert wurde, kann die Beklagte nicht verpflichtet werden, Massnahmen zur Abwendung sämtlicher Immissionen zu treffen. Soweit der Kläger auch in diesem Zusammenhang eine Herabsetzung des Mietzinses verlangt, ist darauf unter Verweisung auf E. 5.2 hievor nicht weiter einzugehen. Die Be- rufung ist deshalb in diesen Punkten abzuweisen. 7. 7.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. April 2023 ersuchte der Kläger in seinem Schlussvortrag um Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 100'000.00 "für jeden" (VA act. 64). Aus den Ausführungen in der Beru- fung (S. 12) ist zu schliessen, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass der Kläger für sich, seine Ex-Ehefrau und seine minderjährige Tochter je eine Genugtuung von Fr. 100'000.00 verlangte. Die Vorinstanz trat auf dieses Klagebegehren nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, die vom Kläger verlangte Genugtuung beruhe nicht auf neuen Tatsachen, weshalb keine zulässige Klageänderung i.S.v. Art. 230 i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO vorliege. Weiter wäre eine Genugtuung in der Höhe von insgesamt Fr. 300'000.00 nicht mehr im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO, sondern im ordentlichen Verfahren nach Art. 219 ff. ZPO zu behandeln. 7.2. 7.2.1. In der Berufungsschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 310 ZPO unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Die Berufungsschrift hat sich vornehm- lich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. Diese Pflicht besteht auch in Angelegenheiten, in denen die Untersuchungsma- xime gilt (z.B. Art. 247 Abs. 2 ZPO). In der Berufung ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dabei genügt es nicht, auf die vor der ers- ten Instanz vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Berufungskläger angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Ent- hält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Berufungskläger mit allen - 12 - Begründungen auseinandersetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Berufungsinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässig- keitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Berufung ein. Gleiches muss gelten, wenn der Beru- fungskläger lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Berufung den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). 7.2.2. Der Kläger führte in der Berufung (S. 12) aus, an der Genugtuungsforde- rung von je Fr. 100'000.00 werde festgehalten. Für den Tod werde so viel gezahlt und sie drei, die sie dort leben müssten – auch er jetzt wieder voll und auch sonst immer einige Tage – würden vergiftet. Sie seien schon seit 2009, also 14 Jahre dort. Niemand halte es dort an der Strasse so lange aus, ohne buchstäblich "zu verrecken". Mit diesen Ausführungen setzte sich der Kläger mit der Begründung der Vorinstanz, weshalb sie auf den Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung nicht eintrat, nicht ansatzweise auseinander. Nach dem in E. 7.2.1 Gesagten ist deshalb auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten. 8. 8.1. Zusammenfassend ist die vorliegende Berufung aufgrund der obigen Er- wägungen somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.2. Bei diesem Ergebnis ist die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Verlegung der erstinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten, die nach dem in Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO statuierten Grundsatz des Obsiegens und Unterliegens erfolgte, nicht zu beanstanden. Es kann daher auf die zutref- fenden Ausführungen in E. 7 des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden. Der Kläger brachte in seiner Berufung (S. 12 f.) nichts vor, was an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. Soweit der Kläger bean- tragt, die erstinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten seien vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen, ist die Berufung daher ebenfalls abzuweisen. 9. 9.1. Der Kläger ersuchte mit Eingabe vom 27. November 2023 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Berufungsverfahren. - 13 - 9.2. 9.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleis- tungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestel- lung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vor- läufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 9.2.2. Aus den obigen Ausführungen (E. 2 – 8) ergibt sich, dass im vorliegenden Berufungsverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich ge- ringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft be- zeichnet werden konnten. Daher war die Berufung gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 10. Mai 2023 von vorn- herein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ist deshalb abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat der unterliegende Klä- ger die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und seine Parteikos- ten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Beklagten im Berufungs- verfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. - 14 - Das Obergericht beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- rufungsverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 15'000.00. - 15 - Aarau, 21. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber