4.4. Die soeben dargestellte Kostenlosigkeit des Entscheidverfahrens (Gerichtskosten und Parteientschädigung) über Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 im Kanton Aargau gilt auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren (Urteil des Bundesgerichts 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012 E. 6.1). Nach dem Gesagten bleibt das Rechtsmittelverfahren kostenlos und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird abgewiesen. 3. Für das Berufungsverfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben.