Parteientschädigungen zugesprochen. Bereits aus dem Wortlaut und der Systematik des Bundesgesetzes (ZPO) ergibt sich somit, dass es den Kantonen – entgegen der Argumentation der Klägerin – freisteht, gestützt auf Art. 116 Abs. 1 ZPO Verfahren zu definieren, die nicht nur keine Gerichtskosten, sondern eben auch keine Parteientschädigungen mit sich ziehen (vgl. auch BGE 139 III 182 E. 2). Die Anschlussberufung der Klägerin ist damit abzuweisen.