4.2. Die Klägerin macht mit Anschlussberufung geltend, § 25 Abs. 1 EG ZPO stehe im Widerspruch zum bundesrechtlichen Kostenverteilungsgrundsatz nach Art. 106 ZPO und sei weder nachvollziehbar noch sachlich begründbar. Die Kostenbefreiung nach kantonalem Recht gestützt auf Art. 116 Abs. 1 ZPO könne sich – wie auch die vorausgehenden Art. 113 bis 115 ZPO – ausschliesslich auf die Gerichtskosten beziehen. Die Klägerin habe das vorinstanzliche Verfahren auf sich nehmen müssen, um ihre Ansprüche durchzusetzen, da es der Beklagte auf einen Prozess angelegt habe. In Anwendung von § 25 EG ZPO bleibe sie nun auf ihren Prozesskosten sitzen, obwohl sie klar obsiegt habe.