Wenn die Klägerin somit beim Beginn des Arbeitsantritts bzw. im Zeitpunkt des hypothetischen Krankentaggeldversicherungsabschlusses nur an einer Krankheit litt, aber noch nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, dann war das befürchtete Ereignis zum damaligen Zeitpunkt noch nicht eingetreten und es hätte keine unzulässige Rückwärtsversicherung vorgelegen. Dem Beklagten hätte es daher – trotz vorbestehender Arthrose bei der Klägerin – offen gestanden, zugunsten der Klägerin eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Eine unzulässige Rückwärtsversicherung ist zu verneinen. 3.6. Die Berufung des Beklagten erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.