21. April 2017 E. 2.1 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund stellt nicht etwa die Krankheit der Klägerin – Arthrose – den Versicherungsfall bzw. das befürchtete Ereignis dar, sondern deren krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Wenn die Klägerin somit beim Beginn des Arbeitsantritts bzw. im Zeitpunkt des hypothetischen Krankentaggeldversicherungsabschlusses nur an einer Krankheit litt, aber noch nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, dann war das befürchtete Ereignis zum damaligen Zeitpunkt noch nicht eingetreten und es hätte keine unzulässige Rückwärtsversicherung vorgelegen.