Der Begriff "befürchtetes Ereignis" (auch Versicherungsfall genannt) wird im Gesetz nicht näher definiert. Das Bundesgericht definiert den Versicherungsfall als Verwirklichung der Gefahr, gegen welche die Versicherung abgeschlossen worden ist (BGE 142 III 671 E. 3.5 f. m.w.N.). Bei Krankentaggeldversicherungen wurde vom Bundesgericht überwiegend die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als Versicherungsfall betrachtet. Das befürchtete Ereignis besteht somit nicht in der Krankheit als solcher, sondern im Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 142 III 671 E. 3.6 ff., Urteil des Bundesgerichts 4A_631/2016 vom - 12 -