Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitsantritt der Klägerin am 1. Oktober 2018 – wie auch das Ende des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2020 – zeitlich vor dem Inkrafttreten des revidierten VVG per 1. Januar 2022 liegt. Die Frage ist daher anhand des bis Ende 2021 geltenden Art. 9 aVVG zu beantworten (vgl. auch die Übergangsbestimmung zur Änderung des VVG vom 19. Juni 2020). Demnach ist ein Versicherungsvertrag unter anderem dann nichtig, wenn bei Vertragsschluss das befürchtete Ereignis bereits eingetreten ist. Der Begriff "befürchtetes Ereignis" (auch Versicherungsfall genannt) wird im Gesetz nicht näher definiert.