Unter diesen Umständen könne der Beklagte nicht zur Bezahlung der geforderten Taggelder verpflichtet werden, nur weil er effektiv keine Taggeldversicherung abgeschlossen habe. Nicht das Nichtvorhandensein der Taggeldversicherung sei massgebend für die Frage des Anspruchs der von der Klägerin geltend gemachten Taggelder, sondern einzig die Frage, ob sie bei Abschluss einer Taggeldversicherung Taggelder erhalten hätte. Da als ausgeschlossen zu erachten sei, dass die Klägerin bei Abschluss einer Taggeldversicherung Taggelder hätte erhalten können, sei im vorliegenden Fall höchstens eine Lohnfortzahlung gemäss OR denkbar gewesen (Berufung, S. 13 ff.).