Es würde somit zum vorneherein eine nichtige Rückwärtsversicherung vorliegen. Der Abschluss einer Taggeldversicherung mit Deckung des von der Klägerin geltend gemachten Lohnausfalles wäre nicht möglich und somit die von ihr geforderten Taggelder nicht erhältlich zu machen gewesen. Unter diesen Umständen könne der Beklagte nicht zur Bezahlung der geforderten Taggelder verpflichtet werden, nur weil er effektiv keine Taggeldversicherung abgeschlossen habe.