3.5. Schliesslich argumentiert der Beklagte, die behauptete Arbeitsunfähigkeit der Klägerin habe die identische Ursache wie diejenige im Jahre 2017 mit der damals bereits erfolgten Operation. Das erneute Auftreten von Symptomen einer vorbestehenden, rückfallgefährdeten Krankheit sei juristisch nicht als selbständige Neuerkrankung, sondern als Fortdauern einer bereits eingetretenen Krankheit, mithin als Anwendungsfall eines bereits eingetretenen Ereignisses im Sinne von Art. 9 VVG zu werten. Es würde somit zum vorneherein eine nichtige Rückwärtsversicherung vorliegen.