zusammenhängenden früheren Operationen durchaus denkbar erscheint, dass beim Abschluss einer Krankentaggeldversicherung von der Versicherung ein diesbezüglicher Vorbehalt angebracht worden wäre. Es handelt sich dabei jedoch um blosse Mutmassungen seitens des Beklagten, die er mit keinem Beweismittel belegt. Entsprechend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher Vorbehalt von einer Versicherung tatsächlich angebracht worden wäre.