Dem Beklagten ist zu entgegnen, dass die Aufnahme der Arbeitnehmerin in die Krankentaggeldversicherung nicht aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt werden darf (Art. 23 Abs. 3 L-GAV). Zwar kann die Krankentaggeldversicherung Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen, durch einen Vorbehalt in schriftlicher Form für eine Dauer von höchstens fünf Jahren von der Versicherung ausschliessen. Das Gleiche gilt für Krankheiten, die vorher bestanden haben, sofern sie erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können.