3.4. Der Beklagte bringt weiter vor, obwohl er seiner Pflicht (Art. 23 Abs. 1 L-GAV), für die Klägerin eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, nicht nachgekommen sei, bestehe eine Haftung gemäss Art. 23 Abs. 4 L-GAV nur bis zu jenem Betrag, der sich aus einer genügenden Versicherungsdeckung ergäbe. Im vorliegenden Fall würde aber aufgrund der gesundheitlichen Situation sowie der Kündigung durch die Klägerin keine Versicherung ein Taggeld bezahlen. Beim Antrag auf eine Taggeldversicherung wäre sicher ein Gesundheitsfragebogen auszufüllen gewesen.