Soweit sich der Beklagte daran stört, dass ihn eine Lohnfortzahlungspflicht trifft, so hat er diesen Umstand grösstenteils selbst verschuldet, zumal er – entgegen seinen Pflichten aus dem L-GAV – für die Klägerin keine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hatte. Demnach ist die Vorinstanz seitens der Klägerin zu Recht von einer unverschuldeten Verhinderung an der Arbeitsleistung ausgegangen. Von einem Rechtsmissbrauch durch die Klägerin kann keine Rede sein. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin den Beklagten vor der Operation nicht informierte.