Vor diesem Hintergrund kann ein medizinisches Risiko bei einem Aufschub der Operation vom 24. September 2020 nicht ausgeschlossen werden und war der Aufschub der Operation bereits aus diesem Grund der Klägerin nicht zumutbar. Im Übrigen bringt der Beklagte keine gewichtigen Arbeitgeberinteressen vor, die einen Aufschub der Operation verlangt hätten, sodass der Klägerin auch deshalb ein Aufschub nicht zumutbar war. Soweit sich der Beklagte daran stört, dass ihn eine Lohnfortzahlungspflicht trifft, so hat er diesen Umstand grösstenteils selbst verschuldet, zumal er – entgegen seinen Pflichten aus dem L-GAV – für die Klägerin keine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hatte.