3.3.4. Dass die Klägerin an einer fortgeschrittenen Arthrose an beiden Füssen mit einer sehr ausgeprägten Schmerzsymptomatik und keiner ausreichenden Besserung unter Analgetika litt, wurde – wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat – von der Ärztin der Klägerin genauso schriftlich belegt, wie der Umstand, wonach die Operation deshalb so frühzeitig wie möglich durchgeführt werden musste (Klagebeilage 7 und Replikbeilage 14). Der Beklagte bestreitet dies nicht im Einzelnen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche begründete Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts dieser ärztlichen Schreiben aufwerfen würden.