Der Aufschub einer medizinisch indizierten, aber nicht dringenden Operation kann dem Arbeitnehmer in der Regel nicht zugemutet werden. Etwas anderes gilt nur, wenn das Arbeitgeberinteresse klar überwiegt und ein medizinisches Risiko bei einem Aufschub ausgeschlossen werden kann (ausführlich: Gewerbliches Schiedsgericht Basel-Stadt, BJM 2005 S. 235 ff.; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N. 29 zu Art. 324a/b OR m.w.N.).