3.3.3. Sowohl nach Art. 324a Abs. 1 OR als auch nach Art. 22 Abs. 1 L-GAV hat der Arbeitnehmer nur bei unverschuldeter Verhinderung an seiner Arbeitsleistung Anspruch auf Lohnfortzahlung. Ein Verschulden darf nur zurückhaltend angenommen werden. Vorausgesetzt ist Absicht oder Eventualvorsatz. Ob bereits Grobfahrlässigkeit genügt, ist umstritten. Teilweise wird bei Grobfahrlässigkeit bloss eine Kürzung des Lohnfortzahlungsanspruchs gefordert. Der Aufschub einer medizinisch indizierten, aber nicht dringenden Operation kann dem Arbeitnehmer in der Regel nicht zugemutet werden.