Die Arthrose habe sich sogar verschlechtert. Aufgrund dessen und der sehr ausgeprägten Schmerzsymptomatik, dem damit verbundenen Leidensdruck und der zunehmenden Einschränkung der Mobilität sowie der fehlenden Besserung unter Analgetika sei entschieden worden, die Operation so frühzeitig wie möglich durchzuführen. Zudem könne eine Patientin den Termin für eine Operation in aller Regel nicht frei wählen. Der Klägerin sei zum Zeitpunkt der Operation denn auch gar nicht bewusst gewesen, dass sie allenfalls Anspruch auf Krankentaggelder habe. Dies habe sie erst anlässlich eines Gesprächs mit dem RAV erfahren (Berufungsantwort, S. 6 f.).